Ausnahmegenehmigung für Luftraumnutzung beantragen
Beschreibung
Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit ein Feuerwerk aufsteigen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen. Gleiches gilt auch für den Aufstieg von Drohnen, Wetterballons oder Drachen, sowie die Inbetriebnahme von Lasern und Skybeamern.
Unbemannte Freiballone/ Wetterballone:
Der Betrieb von einem unbemannten Freiballon/Wetterballon bedarf immer einer Erlaubnis.
Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer:
Für den Betrieb von Effektscheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten ist je nach Standort, Ausrichtung und Lichtstärke eine luftrechtliche Erlaubnis erforderlich, sofern diese Geräte Luftfahrzeugführer während des Flugs blenden könnten. In der Nähe von Flugplätzen sind sie grundsätzlich verboten, wenn dadurch der Flugbetrieb auf einem Flugplatz gestört werden könnte. Laser und Scheinwerfer, die lediglich in Räumen eingesetzt werden oder wenn diese flach zum Boden ausgerichtet sind und somit nicht in den Luftraum strahlen, können ohne eine luftrechtliche Erlaubnis betrieben werden.
Ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb:
Dazu zählen beispielsweise Modellraketen, aber auch andere Flugkörper, die in der Luft nicht steuerbar sind. Diese Luftraumnutzung bedarf immer einer Erlaubnis.
Aufstieg von Drachen und Schirmdrachen:
Das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden, bedarf der Erlaubnis.
Aufstieg von Feuerwerkskörpern:
Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.) sowie der Kategorien 3, 4, P2 und T2 in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen bedarf der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde.
Unter die “Kategorie 2“ fällt Feuerwerk, welches eine kleine Gefahr darstellt und für den Einsatz in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen ist. Unabhängig von der Entfernung zu einem Flugplatz ist der Aufstieg von Feuerwerkskörpern erlaubnispflichtig, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen. Die schriftliche Antragstellung kann formlos gestellt werden und sollte mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Aufstieg eingereicht werden.
Die Einholung einer Ausnahmeerlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO bzw. einer Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 LuftVO muss unbeachtlich der erforderlichen Anzeigepflicht für gewerbliche Feuerwerkskörperaufstiege gemäß § 23 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bzw. der Einholung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bei privaten Feuerwerkskörperaufstiege der Kategorie F2 gemäß § 24 1. SprengV erfolgen.
Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist verboten:
Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist gemäß der „Ordnungsbehördlichen Verordnung
zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen
(Fluglaternenverordnung)“ vom 13. Juli 2009 in Nordrhein Westfalen aus brandschutzrechtlichen Gründen verboten. Himmelslaternen sind unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Eine luftrechtliche Erlaubnis kann aufgrund des zuvor genannten Verbotes nicht erteilt werden.
Ansprechpartner
Für Dörentrup wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Unbemannte Freiballone:
- Zustimmung Grundstückseigentümer (Startort)
- ggf. zusätzliche Angaben zum Ballon (Datenblätter, Handbuch, Fotos etc.)
- Versicherungsnachweis gem. §§ 37 Abs. 1a, 43 LuftVG
Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer:
Datenblatt des Gerätes
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb (Bsp. Modellrakete), Laser, Skybeamer, Drachen und Schirmdrachen erfolgt die schriftliche Antragstellung formlos oder kann online eingereicht werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.04.2023