Jugendgerichtshilfe
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Hinweise für Schmallenberg
Beschreibung
Hinweise für Schmallenberg
Das Familiengericht hört das Jugendamt vor Entscheidungen an, die das Kind betreffen. Das Familiengericht informiert das Jugendamt z.B. über Scheidungsanträge, damit Eltern eine entsprechende Beratung angeboten werden kann. Ebenso werden Anträge z.B. auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, des Umgangsrechts etc. an das Jugendamt weitergeleitet. Eltern haben im Rahmen der Jugendhilfe gem. § 17 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung. Im Fall der Trennung oder Scheidung soll die Beratung helfen, die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Das Jugendamt ist verpflichtet, das Familiengericht einzuschalten, wenn das Kindeswohl nicht oder nicht ausreichend gewährt ist, bzw. eine entsprechende Abklärung im Rahmen der Möglichkeiten des Jugendamtes nicht gegeben ist. Für die Stadt Schmallenberg ist das Familiengericht des Amtsgerichts Meschede zuständig.
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe)Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) § 17 SGB VIII - Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung: (1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, 3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. (2) Im Fall der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen. (3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet. § 49 FGG: (1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs: 1. Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2), 2. Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz), 3. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3), 4. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3), 5. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915), 6. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682), 7. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684, 1685), 8. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666), 9. Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), 10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2), 11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681), 12. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3). (2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben. (2a) Das Familiengericht kann vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung eines minderjährigen Kindes und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören. (3) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen