Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.
Beschreibung
Hinweise für Oer-Erkenschwick
Wer ist antragsberechtigt?
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss? (Rechtslage ab dem 01.07.2017)
Unterhaltsvorschuss erhalten grundsätzlich Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.
Voraussetzung ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und unter 18 Jahre alt ist. Eine Höchstbezugsdauer gilt nicht. Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich verfügt.
Welche Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?
Anspruchsbegründende Tatsachen hat die Antragstellerin/der Antragsteller nachzuweisen und geeignete Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 Absatz 1 Nr. 3 SGB I). Insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen sind erforderlich:
- Personalausweis
- Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- Titel
- Scheidungsbeschluss
- Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
- Vaterschaftsanerkenntnis oder –feststellung
- Einkunftsnachweise wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses ab 01.01.2024
- für Minderjährige bis zum 18. Geburtstag wird monatsweise gezahlt
- orientiert sich am Mindestunterhalt (§ 1612 a BGB) pro Monat:
bis zum 6. Geburtstag: 230,00 Euro
bis zum 12. Geburtstag: 301,00 Euro
bis zum 18. Geburtstag: 395,00 Euro
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Öffnungszeiten / Terminvereinbarung:
Sie erreichen uns zu den offenen Sprechstunden des Jugendamtes (Mo und Di 8:30-9:30, Do 15-16 Uhr), eine telefonische Terminvereinbarung ist jederzeit möglich.
Ansprechpartner:innen:
Frau Kuxhausen
Buchstaben A - Kc (Nachname des Kindes)
Telefon: 02368 / 691-336
E-Mail: uvk@oer-erkenschwick.de
Berliner Platz 14a, 1. OG (Büchereieingang)
Frau Hrubesch
Buchstaben Kd - O
Telefon: 02368 / 691-251
E-Mail: uvk@oer-erkenschwick.de
Berliner Platz 14a, 1. OG (Büchereieingang)
Frau Bockholt
Buchstaben P - Z
Telefon: 02368 / 691-337
E-Mail: uvk@oer-erkenschwick.de
Berliner Platz 14a, 1. OG (Büchereieingang)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Oer-Erkenschwick
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
- Es liegen Änderungen vor.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024