Unterhaltsvorschuss
Hinweise für Stadtlohn
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es teilweise dazu, dass der sogenannte Barunterhalt nicht geleistet wird
Beschreibung
Hinweise für Stadtlohn
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es teilweise dazu, dass der sogenannte Barunterhalt nicht geleistet wird. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden.
Voraussetzungen
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind, wenn es
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung erhält und
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.
Unterlagen
Die folgenden Unterlagen werden benötigt:
UVG-Antrag (hier kommen Sie direkt zum Online-Antrag)
Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin/des Antragstellers
Geburtsurkunde des Kindes
Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
Nachweise über das Getrenntleben der Elternteile
Nachweise über das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkende Leistungen beantragt werden)
Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate
Unterhaltstitel wie Urkunde oder Urteil (nur falls bereits vorhanden)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Fachbereich Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2861 681 1467
E-Mail: fb-jugend@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
Voraussetzungen
- Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
- Es liegen Änderungen vor.
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtliche Grundlagen: § 1 Unterhaltsvorschussgesetz
Verfahrensablauf
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Fristen
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024
Stichwörter
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