Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss

    Hinweise für Borken

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Melden Sie diese sofort.

    Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es teilweise dazu, dass der sogenannte Barunterhalt nicht geleistet wird

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie spätestens nach 14 Tagen angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert).

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.

    Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es teilweise dazu, dass der sogenannte Barunterhalt nicht geleistet wird. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden.

    Voraussetzungen

    Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind, wenn es

    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

    • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und

    • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung erhält und

    • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder

    • durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder

    • der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.

    Unterlagen

    Die folgenden Unterlagen werden benötigt:

    • UVG-Antrag (hier kommen Sie direkt zum Online-Antrag)

    • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin/des Antragstellers

    • Geburtsurkunde des Kindes

    • Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)

    • Nachweise über das Getrenntleben der Elternteile

    • Nachweise über das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkende Leistungen beantragt werden)

    • Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate

    • Unterhaltstitel wie Urkunde oder Urteil (nur falls bereits vorhanden)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Unterhaltsvorschuss - Unterhaltsheranziehung

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Borken

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Str. 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02861/681-1471

    Fax: 02861/681-821460

    E-Mail: uvg-ozg@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    • Nachweise über die jeweiligen Änderungen, beispielsweise
      • Lohnabrechnungen
      • Nachweis über Beendigung der Schullaufbahn
      • Nachweis über Zahlungsveränderungen des anderen Elternteils (Kontoauszug)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.
    • Sie haben 14 Tage Zeit, um eine Änderung mitzuteilen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    Rechtliche Grundlagen: § 1 Unterhaltsvorschussgesetz

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.03.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de