Unterhaltsvorschuss
Hinweise für Borken
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Melden Sie diese sofort.
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es teilweise dazu, dass der sogenannte Barunterhalt nicht geleistet wird
Beschreibung
Hinweise für Borken
Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.
Die Änderungen müssen Sie spätestens nach 14 Tagen angeben.
Beispiele für Änderungen:
- Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
- Sie ziehen um.
- Sie heiraten.
- Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
- Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
- Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
- Der andere Elternteil ist gestorben.
- Das Kind ist gestorben.
- Das Kind besucht keine Schule mehr.
- Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert).
Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es teilweise dazu, dass der sogenannte Barunterhalt nicht geleistet wird. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden.
Voraussetzungen
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind, wenn es
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung erhält und
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.
Unterlagen
Die folgenden Unterlagen werden benötigt:
UVG-Antrag (hier kommen Sie direkt zum Online-Antrag)
Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin/des Antragstellers
Geburtsurkunde des Kindes
Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
Nachweise über das Getrenntleben der Elternteile
Nachweise über das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkende Leistungen beantragt werden)
Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate
Unterhaltstitel wie Urkunde oder Urteil (nur falls bereits vorhanden)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Nachweise über die jeweiligen Änderungen, beispielsweise
- Lohnabrechnungen
- Nachweis über Beendigung der Schullaufbahn
- Nachweis über Zahlungsveränderungen des anderen Elternteils (Kontoauszug)
Formulare
Voraussetzungen
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- Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
- Es liegen Änderungen vor.
- Sie haben 14 Tage Zeit, um eine Änderung mitzuteilen.
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtliche Grundlagen: § 1 Unterhaltsvorschussgesetz
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024
Stichwörter
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