Vorsorgevollmacht

    Vorsorgevollmacht

    Hinweise für Neuss

    Beschreibung

    Hinweise für Neuss

    Nur wenige Menschen denken daran, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung plötzlich Handlungsbedarf entstehen kann und man unvermittelt auf die Hilfe einer Vertrauensperson angewiesen ist.

    Durch das ab dem 1. Januar 2023 geltende Ehegattenvertretungsrecht wird der/die Ehepartner*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in befugt, den nicht handlungsfähigen Partner*in bezüglich Entscheidungen in Fragen der Gesundheit zu vertreten. Dies kann nur durch die Bestätigung eines Arztes bzw. einer Ärztin erfolgen. Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf die Dauer von sechs Monaten im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechts übersteigt, so wird eine rechtliche Betreuung angeordnet.

    Informieren Sie sich rechtzeitig über die Möglichkeit, einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister gemäß § 78a Abs. 2 der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

    In der Broschüre des Bundesjustizministeriums "Betreuungsrecht" wird ausführlich über Vorsorgevollmachten informiert. Diese erreichen Sie über den untenstehenden Link. Es besteht die Möglichkeit, einen Notar zu kontaktieren und bei diesem einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei Ihrer örtlichen Betreuungsbehörde zu informieren und die Unterschrift auf Ihrer Vollmacht dort öffentlich beglaubigen zu lassen.

    Sofern Sie die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder Ihres Handzeichens durch die Betreuungsbehörde wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei den rechts genannten Ansprechpartner*innen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Unterschrift erst im Beisein der Urkundsperson der Betreuungsbehörde vollziehen. Für die Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von € 10,- erhoben (§ 7 Abs. 4 BtOG).

    Die Hinterlegung der Vollmacht beim Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde ist nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sollte die Vorsorgevollmacht sorgfältig an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, bis sie benötigt wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Betreuungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Promenadenstr. 43-45

    41460 Neuss

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Neuss

    • Personalausweis
    • Die Vorsorgevollmacht (vom Vollmachtgeber/von der Vollmachtgeberin noch nicht unterschrieben!)

    Formulare

    Hinweise für Neuss

    Voraussetzungen

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    • Wohnsitz in Neuss
    • Volljährigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Neuss

    • 5 Abs. 1 BtOG
    • § 7 Abs. 1 BtOG

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Neuss

    • Der/die Vollmachtgeber/in muss persönlich vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie hierzu telefonisch oder unter vorsorgevollmacht@stadt.neuss.de einen Termin.
    • Auf Wunsch werden auch Hausbesuche durchgeführt.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Neuss

    • Vor Ort 30 - 45 Minuten

    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Neuss

    Kommen Sie mit dem ausgefüllten Formular persönlich zur Betreuungsstelle der Stadt Neuss - Promenadenstr. 43 - 45, 3. OG - um die Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen.

    Bitte vereinbaren Sie zuvor telefonisch oder unter vorsorgevollmacht@stadt.neuss.de einen Termin.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Neuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de