Emissionserklärung abgeben – als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Hinweise für Lippe
Für die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die hinsichtlich Ihrer Emissionen besonders relevant sind, haben die Anlagenbetreiber Emissionserklärungen abzugeben.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die hinsichtlich ihrer Emissionen besonders relevant sind, haben die Anlagenbetreiber regelmäßig Emissionserklärungen abzugeben. Darin legen die Betreiber der Anlagen dar, welche Stoffe von den Anlagen ausgestoßen werden.
Die untere Immissionsschutzbehörde stellt die ordnungsgemäße Abgabe der Erklärungen sowie die inhaltliche Prüfung sicher.
Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die
Art,
Menge sowie
räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.
Beachten Sie dazu bitte folgendes:
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert und in Anhang 1 der Verordnung einsehbar (4. BImSchV).
Nicht erklärungspflichtig sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist.
Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben.
Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
Als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-77525
E-Mail: immissionsschutz@kreis-lippe.de
erforderliche Unterlagen
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Der erforderliche Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.
Formulare
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Voraussetzungen
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- Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchV) und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
- Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".
Fristen
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Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form abzugeben.
Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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