Erschließungsbeitrag

    Erschließungsbeitrag

    Hinweise für Lichtenau

    Nach dem Baugesetzbuch werden Erschließungskosten für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben.

    Beschreibung

    Hinweise für Lichtenau

    Nach dem Baugesetzbuch werden Erschließungskosten für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben. Die hierfür anfallenden Kosten werden zu  90 % auf alle Eigentümer der anliegenden Grundstücke umgelegt, die restlichen 10 % trägt die Stadt. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Aufteilung der Kosten mit dem besonderen Vorteil, den Sie als Anlieger durch den Ausbau Ihrer Straße erlangen.

    Ein Erschließungsbeitrag kann für jede Straße nur einmal erhoben werden und zwar nachdem die Straße endgültig fertig gestellt ist und sie durch eine Widmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.

    Wie werden die Beiträge berechnet?

    Alle anliegenden Eigentümer zahlen gemeinsam 90 % der Baukosten. Jeder Eigentümer für sich zahlt einen bestimmten Anteil. Für die Berechnung dieses Anteils sind zwei Faktoren maßgeblich:
    - zum einen die Grundstücksgröße,
    - zum anderen die tatsächliche oder mögliche Bebauung des Grundstücks.

    Für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, gibt es eine Besonderheit.
    Hier zahlt der Eigentümer für jede Straße, die an das Grundstück grenzt, einen eigenen Erschließungsbeitrag.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich 3 - Bauen, Planen, Wohnen, Digitalisierung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 39

    33165 Lichtenau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05295/89-0

    Fax: 05295/89-70

    E-Mail: stadt@lichtenau.de

    Version

    Technisch geändert am 14.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lichtenau

    Formulare

    Hinweise für Lichtenau

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lichtenau

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lichtenau

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lichtenau

    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lichtenau

    Der Erschließungsbeitrag ist nicht das gleiche wie das Straßenbaubeitrag.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lichtenau

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de