Erschließungsbeitrag

    Erschließungsbeiträge

    Hinweise für Schlangen

    Beschreibung

    Hinweise für Schlangen

    Gemäß der §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke einen Erschließungsbeitrag. Die Erhebung von Vorausleistungen bleibt vorbehalten.

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    Ansprechpartner

    Fachbereich Bauen und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Dorfe 2

    33189 Schlangen

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schlangen

    Formulare

    Hinweise für Schlangen

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schlangen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schlangen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de