Erschließungsbeitrag
Hinweise für Lüdinghausen
Beschreibung
Hinweise für Lüdinghausen
Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (kurz: BauGB):
Diese Beiträge werden für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünananlagen oder auch Lärmschutzwällen (die sog. "Erschließungsanlagen") erhoben. Damit gedeckt werden sollen die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Anlagen zu ihrer Entwässerung und Beleuchtung. Die beitragsfähigen Gesamtkosten für die Herstellung werden zu 90% von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke getragen und zu 10% von der Stadt.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages für das einzelne Grundstück richtet sich nach der Größe, d. h. der Fläche und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Straßenbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (kurz: KAG NRW):
Diese Beiträge wurden bei einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer vorhandenen Straße erhoben. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat allerdings in seiner Sitzung am 28.02.2024 eine Änderung des § 8 KAG NRW beschlossen, derzufolge solche Beiträge für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze nicht mehr erhoben werden dürfen. Diese Gesetzesänderung ist rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft getreten und gilt dementsprechend für alle Straßenbaumaßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen werden. Statt der Anliegerbeiträge sollen die Kommunen nun eine anteilige Erstattung der Baukosten seitens des Landes NRW erhalten.
Rechtsgrundlagen:
Die Beiträge werden aufgrund der oben genannten Gesetze in Verbindung mit örtlichen Satzungen erhoben. Die Satzungen können über folgende Links aufgerufen werden:
Erschließungsbeitragssatzung
Straßenbaubeitragssatzung - Innenbereich
Aufhebung Straßenbaubeitragssatzung - Außenbereich
Wegekonzept für den Außenbereich (Plan)
Online-Dienste
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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