Erschließungsbeitrag

    Beiträge (Erschließungs-, Straßenausbau- oder Kanalanschlussbeiträge)

    Hinweise für Bonn

    Beschreibung

    Hinweise für Bonn

    Beitragsbescheinigung (Erschließungs-, Straßenausbau- oder Kanalanschlussbeiträge)

    Hinweis: Aktuell kommt es zu einem höheren Arbeitsaufkommen, wodurch es bei der Bearbeitung der Auskunftsanträge zu Verzögerungen kommen kann. Die Bearbeitung erfolgt nach Eingangsdatum. Wir bitten um Verständnis.

    Auf Anfrage erhalten Sie von der Stadt eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob für Ihre Liegenschaft noch Erschließungs-, Straßenausbau- oder Kanalanschlussbeiträge zu zahlen sind oder bereits in der Vergangenheit gezahlt wurden.

    Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge und Kanalanschlussbeiträge ruhen als öffentliche Lasten auf Baugrundstücken. Vor dem Kauf / Verkauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist es daher wichtig, zu klären, ob für das betreffende Objekt noch Beiträge zu zahlen oder bereits gezahlt sind. Davon hängt letztendlich auch die Höhe des Kaufpreises ab. In der Regel wird bereits zur Finanzierung des Kaufpreises eine Beitragsbescheinigung benötigt, die dem Kreditinstitut vorzulegen ist. Darüber hinaus ist es den Vertragspartnern möglich, bei Bedarf noch Regelungen bezüglich der Beiträge in den notariellen Kaufvertrag mit aufzunehmen.

    Informationen über den Beitragsstatus "Ihrer Straße" erhalten Sie bei der Beitragsabteilung.

    Erschließungsbeiträge

    Die Stadt Bonn lässt Gemeindestraßen auf ihre Kosten erstmalig herstellen. Durch diese Erschließungsmaßnahmen erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer, sowie Erbbauberechtigte von Anliegergrundstücken die Möglichkeit, ihr Grundstück zu bebauen oder gewerblich zu nutzen.

    Zu Beginn einer Straßenbaumaßnahme erhebt die Stadt Bonn Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages. Diese werden später mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag verrechnet.

    Der endgültige Erschließungsbeitrag wird erst erhoben, wenn die Straße in allen Teilen erstmalig hergestellt und für die Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet ist sowie die gesamte Straßenfläche im Eigentum der Stadt steht. Über die bevorstehende Geltendmachung der Vorausleistungen beziehungsweise der endgültigen Erschließungsbeiträge werden die Beitragspflichtigen 6 bis 8 Wochen vor Erlass der entsprechenden Heranziehungsbescheide im Rahmen der Anhörung gemäß § 91 der der Abgabenordnung informiert.

    Straßenausbaubeiträge

    Für die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Straßenausbaubeiträge.
    Der wirtschaftliche Vorteil ergibt sich allein aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten, verbreiterten oder verbesserten Erschließungsanlage. Es handelt sich damit nicht um einen messbaren monetären Vorteil.

    Mit dem Begriff Erneuerung ist eine nochmalige Herstellung gemeint. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine nicht mehr funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird. Ein Unterfall der Erneuerung ist auch die Kanalsanierung im Liner-Verfahren.

    Es handelt sich um eine Erweiterung, wenn eine Straße durch eine Baumaßnahme eine größere Gesamtbreite bekommt (zum Beispiel Aufweitung von bisher 10 Meter auf künftig 12 Meter Gesamtbreite).

    Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (zum Beispiel funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, erstmaliger Einbau eines frostsicheren Unterbaus usw.) von ihrem ursprünglichen Zustand vorteilhaft unterscheidet. Maßgeblich ist der Vergleich des ursprünglichen mit dem neuen Zustand.

    Kanalanschlussbeiträge

    Die Herstellung von Abwasseranlagen ist Aufgabe der Gemeinden.

    Grundstücke können erst einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Abwässer von den Grundstücken in die städtische Abwasseranlage einzuleiten.

    Den Eigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten (Beitragspflichtigen) entstehen daher durch die Herstellung der Abwasseranlage wirtschaftliche Vorteile.
    Deshalb hat der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die Beitragspflichtigen zum Ausgleich dieser Vorteile an den Herstellungskosten der Abwasseranlage zu beteiligen sind.

    Der Kanalbeitrag wird erhoben, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
    Er beträgt bei Wohngebäuden je m² Grundstücksfläche bei einer Bebaubarkeit

    • mit einem Vollgeschoss: 6,70 EUR
    • mit zwei Vollgeschossen: 8,71 EUR
    • mit drei Vollgeschossen: 10,05 EUR
    • vier und fünf Vollgeschossen: 10,72 EUR
    • mit sechs und mehr Vollgeschossen: 11,39 EUR.

    Bei gewerblichen Nutzungen erhöhen sich die vorgenannten Beträge um jeweils 50 %

    Kostenerstattungsbeitrag für den naturschutzrechtlichen Ausgleich

    Darüber hinaus enthalten die Beitragsauskünfte Aussagen zu möglichen Kostenerstattungsbeiträgen. Bei durch einen Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ist zuerst der Veranlasser des Eingriffes in Natur und Landschaft zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, soll die Stadt an Stelle des Vorhabenträgers oder des Grundstückeigentümers auf dessen Kosten die Ausgleichsmaßnahme durchführen und die Flächen hierfür bereitstellen.

    Die sich hieraus für die Stadt ergebenen Kosten für den Grunderwerb, die Herstellung und die notwendigen Entwicklungspflegekosten der Ausgleichsmaßnahme bis zur Erreichung des naturschutzfachlichen Ziels werden nach Maßgabe des § 135 a Baugesetzbuch mittels eines Kostenerstattungsbescheides geltend gemacht. Diese Erstattungspflicht entsteht mit Abschluss der Fertigstellungspflege der Ausgleichsmaßnahme durch die Stadt.

    Nähere Einzelheiten regelt die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Beiträge, Verträge, Beitragsauskunft

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 2

    53111 Bonn

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bonn

    • Formloser Antrag mit Erläuterung Ihres berechtigten Interesses zur Ausstellung einer Beitragsauskunft
    • Genaue Angaben über die Lage des Grundstücks
      (Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück)

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Die Gebühr für eine Beitragsbescheinigung beträgt 33 Euro
    (Tarif-Nr. 3.2 der Verwaltungsgebührenordnung)

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Gründe für späte Abrechnung von Erschließungsanlagen

    In vielen Fällen werden diese Erschließungsbeiträge nicht zeitnah nach Abschluss des entsprechenden Straßenbaus erhoben, sondern häufig liegt ein sehr langer Zeitraum zwischen dem Ende der vollständigen Erschließung und der Festsetzung der Beiträge.

    Verzögerungen entstehen, da neben der bautechnischen Fertigstellung weitere Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, deren Realisierung sich allerdings in Teilen als schwierig erweist.

    Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Der Begriff der endgültigen Herstellung umfasst nicht nur die Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße, Kanal, Beleuchtung und weiter Teilanlagen) entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung. Weiteres Merkmal ist der Abschluss des Grunderwerbs. Das heißt, alle als Straße ausgebauten Flächen müssen sich zwingend im Eigentum der Stadt befinden.

    In der Praxis wurden zumindest in der Vergangenheit beim Ausbau von Straßen die Grundstücksgrenzen nicht eingehalten und die Straße teilweise auf privaten Flächen ausgebaut. Um die endgültigen Erschließungsbeiträge erheben zu können, muss die Stadt zunächst die zusätzlich ausgebauten Flächen von den betroffenen Grundstückseigentümern erwerben. Häufig weigern sich jedoch die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, die ausgebauten Straßenflächen in das Eigentum der Stadt zu übertragen. Eine Enteignung ist in diesen Fällen in Ermangelung eines öffentlichen Interesses nicht zulässig.

    In diesen Fällen wurden in der Vergangenheit vorab Vorausleistungen in Höhe des endgültigen Erschließungsbeitrages erhoben. Zeitgleich wurde den Eigentümerinnen und Eigentümern angeboten, die ausgebauten Straßenflächen an die Stadt zu verkaufen. Die Ablösung erfolgt durch eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung.

    Häufig stimmten jedoch nicht alle Betroffenen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung zu. In diesen Fällen wurden die Abrechnungen nicht weiterverfolgt; allenfalls im Falle von Eigentumswechseln wurde den neuen Eigentümerinnen und Eigentümer ein Ablösungsangebot unterbreitet. Diese Vorgehensweise war insoweit unproblematisch, weil bis heute eine Verjährung von Beitragsansprüchen solange nicht eintreten kann, wie die endgültige Beitragspflicht nicht entstanden ist.

    Allerdings entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht unbegrenzt möglich ist. Die Beiträge dürfen nach Ablauf einer Ausschlussfrist von 20 Jahren, die regelmäßig mit der bautechnischen Fertigstellung einer Straße beginnt, nicht mehr erhoben werden.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de