Fahrlehrererlaubnis

    Fahrlehrererlaubnis

    Hinweise für Euskirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    nicht angegeben

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Führerscheinstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Euskirchen

    Die erforderlichen Unterlagen können Sie aus § 4 Fahrlehrergesetz entnehmen. Diese sind:

    • Antrag (formlos)
    • Nachweis Ort und Tag der Geburt
    • Lebenslauf
    • Gutachten körperliche und geistige Eignung und Sehfähigkeit gem. der Anlagen 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung nicht älter als 1 Jahr bei Antragstellung oder gültiger C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE Führerschein
    • Ablichtung Kartenführerschein. Wer noch einen rosa oder grauen Pappführerschein hat, muss diesen tauschen.
    • Nachweis Vorbildung (Berufsabschluss oder vergleichbar)
    • Bescheinigung Fahrlehrerausbildungsstätte der Dauer der durchgeführten Ausbildung (kann nachgereicht werden)
    • Führungszeugnis zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Dieses muss direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt werden.

    Formulare

    Hinweise für Euskirchen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Euskirchen

    Die Voraussetzungen richten sich nach § 2 Fahrlehrergesetz:

    • 21 Jahre (bei Erteilung)
    • Geistig/körperlich geeignet
    • Fachlich und pädagogisch geeignet
    • Keine negativen Tatsachen
    • Abgeschlossene Berufsausbildung in Lehrberuf oder gleichwertig
    • Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis
    • Deutschkenntnisse

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Euskirchen

    Als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis aus einem anderen Staat, können Sie die Umschreibung in eine deutsche Fahrlehrerlaubnis beantragen. Die Voraussetzungen richten sich nach der EG Richtlinie 2005/36 und werden im Einzelfall geprüft.

    In jedem Fall ist der Nachweis von dem Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. Ein entsprechendes Zeugnis über die Sprachkenntnisse Niveau C1.

    Wegen der grundlegenden Bedeutung des Sprachtests sollte dieser vor den übrigen möglichen Maßnahme durchgeführt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de