Hilfe zur Pflege beantragen
Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Havixbeck
Die Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff. SGB XII ist eine Leistung der Hilfen in besonderen Lebenslagen (Hilfe zur Pflege).
Diese Hilfe kann in Form von
- Pflegebeihilfe / Sozialleistung nach SGB XII (zu beantragen beim Sozialamt)
- Pflegegeld
- Übernahme der Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft (z. B. Pflegedienst)
- Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gem. § 35 SGB XII bzw. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gem. §§ 61 ff. SGB XII
erbracht werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
- Der Antragsteller ist in Havixbeck gemeldet und hält sich hier auch tatsächlich auf.
- Der Antragsteller ist pflegebedürftig.
- Der Antragsteller verfügt über nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen, um die entsprechenden Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
- Bei Personen, die einer Pflegekasse angehören, hat die Pflegekasse über die Gewährung/Ablehnung von Leistungen entschieden (eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ist bereits erfolgt).
Einkommensgrenzen
Für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII werden Einkommensgrenzen zugrunde gelegt.
Antrags- und Bearbeitungsfristen
Leistungen können ab dem Tag, an dem dem zuständigen Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der Hilfe zur Pflege vorliegen könnten (Tag der Antragstellung), bewilligt werden. Die Bearbeitungsfrist bis zur ersten Pflegegeldzahlung beträgt ca. sechs bis zehn Wochen, evtl. auch länger.
Die Dauer der Bearbeitung hängt u. a. auch vom Begutachtungstermin des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MdK) ab. Bei pflegebedürftigen Personen, die keiner Pflegekasse angehören, erfolgt die Begutachtung durch das Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld.
Hinweis
Auch wenn von der Pflegekasse Leistungen bewilligt wurden, diese aber zur Deckung der entstehenden Kosten nicht ausreichen, kann eine zusätzliche Leistungsgewährung nach dem SGB XII in Betracht kommen.
Hinweise allgemeiner Art können auch im Internet erfragt werden:
http://www.kreis-coesfeld.de/menschen-und-pflege/
Rechtsgrundlagen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Havixbeck
- gültiger Personalausweis
- Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte)
- Nachweis über das gesamte Einkommen und vorhandene Vermögen
- Nachweis über Miete und Wohngeld
- Nachweis über Versicherung sowie Bankverbindung
- aktuelle Kontoauszüge
- bei Versicherten ist der Bescheid der Pflegekasse über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen. Ferner wird eine vollständige Kopie des MdK-Gutachtens benötigt (falls das Gutachten nicht vorliegt, kann eine Kopie vom Fachbereich bei der Pflegekasse angefordert werden)
- Übertragungsvertrag
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
- Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
- Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Havixbeck
Verfahrensablauf
Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.
- Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private PflegePflichtversicherung durchführt.
- Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
- Medizinischen Dienst (MD) oder
- andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
- wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
- Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
- Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
- Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Fristen
Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hilfe zur Pflege/Sozialhilfe: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); nur für die Bezüge zur Pflegeversicherung: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 24.10.2023
Stichwörter
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