Kreistagswahl Feststellung
Wahl des Kreistags feststellen
Sie erfahren Näheres zur Feststellung der Kreistagswahl.
Beschreibung
Hinweise für Witten
Wahlamt der Stadt Witten Marktstr. 16 58449 Witten Sitzungszimmer 1 Email: Wahlamt@stadt-witten.de
Online-Dienste
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Ansprechpartner
01 Wahlen und Bürgerbeteiligung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 2 29 32*
E-Mail: buergermeister@stadt-witten.de
Formulare
Vordrucke für Schnellmeldung, (Brief-) Wahlniederschrift, Zusammenstellung des Endergebnisses und Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses des Kreises
Voraussetzungen
Die Feststellung des Wahlergebnisses zur Kreistagswahl setzt Folgendes voraus:
- Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken durch die Urnen- und Briefwahlvorstände am Wahlabend
- deren Weitergabe an die kreisangehörige Gemeinde
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 29 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 30 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 33 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 34 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 39 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 40 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 50Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 51 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 52 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 53 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 54 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 59 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 60 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 61 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Das Wahlergebnis der Kreistagswahl wird folgendermaßen festgestellt: Am Wahltag nach Ende der Wahlzeit (18 Uhr) zählen die Urnen- und Briefwahlvorstände die Stimmen in folgender Reihenfolge aus:
- Zählung der Wählerinnen und Wähler
- Zählung der Stimmen für die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen in drei Arbeitsschritten (Sortieren der Stimmzettel in zweifelsfrei gültige Stimmen, ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken; Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen; Auswertung der Stimmzettel mit Bedenken) - Schnellmeldung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand an die kreisangehörige Gemeinde
- Schnellmeldung des Gemeindeergebnisses an den Wahlleiter des Kreises
- das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises am Wahlabend festgestellt
- die Wahlniederschriften der Wahlvorstände werden durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises in den Tagen nach dem Wahltag geprüft und das endgültige Ergebnis zusammengestellt
- das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlausschuss des Kreises auf der Grundlage der Zusammenstellung des Wahlleiters beziehungsweise der Wahlleiterin des Kreises festgestellt
Fristen
Auszählung der Stimmen nach Ende der Wahlzeit durch
die Urnen- und Briefwahlvorstände: sofort
Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses der
Kreistagswahl durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin
des Kreises: am Wahlabend/in der Wahlnacht
Ermittlung des endgültigen Ergebnisses der Kreistagswahl
durch den Wahlausschuss des Kreises: möglichst bald
nach dem Wahltag
Bearbeitungsdauer
Der Wahlausschuss des Kreises stellt das endgültige Ergebnis der
Kreistagswahl innerhalb von zwei bis drei Wochen nach der Wahl
fest
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021