Taxigenehmigung

    Taxigenehmigung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist genehmigungspflichtig. Die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist mit Taxen oder Mietwagen möglich. Taxen dürfen sich, im Gegensatz zu Mietwagen, nicht nur am Betriebssitz des Unternehmers, sondern auch an den dafür vorgesehenen Taxi-Ständen zur Personenbeförderung bereithalten. Für Taxen besteht eine Beförderungspflicht, die Fahrpreise sind durch Tarif festgelegt.

    Die Farbe der Taxen ist vorgegeben, sie müssen außerdem über ein Dachzeichen verfügen und in der Heckscheibe muss eine Ordnungsnummer angebracht sein

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verkehrssicherung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-0

    Fax: 02271 83-33621

    E-Mail: straßenverkehrsamt@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Antragsvordruck
    • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung (Gesellschaftervertrag)
    • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den/die Unternehmer
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen
      • des zuständigen Finanzamtes
      • der Gemeinde des Betriebssitzes    (Stadtkasse)
      • des Trägers der Sozialversicherung (Krankenkasse)
      • der Berufsgenossenschaft für Verkehr
      • Eigenkapitalbescheinigung
      • Nachweis der Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung des Eichamtes

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Personenbeförderungsgesetz
    • BerufszugangsVO für den Straßenpersonenverkehr
    • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-
      unternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Der Antragsteller (Unternehmen oder Einzelunternehmer) muss einen Antragsvordruck ausfüllen und die geforderten Nachweise beibringen.

    Die Dauer für das vorgeschriebene Anhörverfahren (Anhörung der zu beteiligenden Stellen) beträgt 14 Tage.

    Kosten

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Der Unternehmer, der den Weiterbetrieb beantragen möchte, hat Nachweise zu seiner persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit vorzulegen.

    Die fachliche Eignung ist bereits durch die Ersterteilung nachgewiesen.

    Der Unternehmer, der im Besitz einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen ist, hat rechtzeitig vor Ablauf des 5-jährigen Genehmigungszeitraumes den Weiterbetrieb bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Kann man beliebig viele Taxikonzessionen beantragen?
    Die Genehmigung für den Taxenverkehr ist nicht in beliebiger Zahl zu erhalten. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen ist begrenzt. Da zur Zeit alle Genehmigungen vergeben sind, besteht eine Warteliste, auf der Ihr Antrag aufgenommen werden kann. Für die Aufnahme in die Warteliste ist ein formloser Antrag und der Nachweis der fachlichen Eignung erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de