Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher

    Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und bestellten Übersetzer

    Hier erfahren Sie mehr über das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und bestellten Übersetzer.

    Beschreibung

    Wenn Sie für ein Gericht, eine Behörde oder einen Notar übersetzen möchten, müssen Sie einen Eid vor einem Gericht oder einer Innenbehörde ablegen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Sie werden dann im Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzer aufgeführt. Dieses Verzeichnis darf jede Bürgerin und jeder Bürger sehen.

    Die Erlaubnis, als beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer zu arbeiten ist auf 5 Jahre befristet. Sie kann auf Antrag um weitere 5 Jahre verlängert werden.

    Dolmetscherinnen und Dolmetscher übersetzen sowohl mündlich als auch schriftlich. Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur schriftlich.

    Allgemein beeidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer werden auch benötigt, um beglaubigte Übersetzungen zu erstellen.

    Ansprechpartner

    Für Bonn wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung als Dolmetscherin oder Dolmetscher.

    Formulare

    Antragsformular für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin und Dolmetscher sowie Ermächtigung als Übersetzerin und Übersetzer.

    https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/dolmetscher__u_uebersetzer/index.php

    Voraussetzungen

    • Antrag:
      • Für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher;
      • für die Ermächtigung zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen als Übersetzerin/Übersetzer

    Den Antrag müssen Sie schriftlich stellen. Zudem müssen Sie Unterlagen beifügen, aus denen sich Ihre persönliche und fachliche Eignung ergibt.

    • persönliche Eignung:
      • Sie dürfen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens nach dem 9. Abschnitt des Strafgesetzbuches (uneidlicher Falschaussage), falscher Verdächtigung, Vergehen nach dem 15. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden sein
      • Sie dürfen nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben, z. B. darf über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein und Sie dürfen nicht in das vom Insolvenzgericht oder vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen sind
      • Sie müssen tatsächlich bereit und in der Lage sein, den nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.
    • fachliche Eignung:
      • Sprachkenntnisse, mit denen Sie in der Regel praktisch alles, was Sie hören und lesen, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und
      • sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.
    • Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen:

    Die Unterlagen über die Sprachkenntnisse sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer.

    Die Präsidentin bzw. der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts prüft den Antrag.

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie dann ins Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und bestellten Übersetzer eingetragen.

    Fristen

    Die Eintragung ist auf 5 Jahre befristet. Eine Verlängerung auf weitere 5 Jahre ist möglich.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag entscheidet die Behörde in der Regel innerhalb von drei Monaten.

    Kosten

    Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern: 120 Euro; für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je 30 Euro; Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern: 60 Euro; für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je 15 Euro

    Weitere Informationen

    Online-Datenbank mit durch die Justizverwaltung des Landes allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern: http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de