Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für vollziehbar Ausreisepflichtige, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist
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Beschreibung
nicht angegeben
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Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 i.V.m § 25 Abs. 5 AufenthG
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen