Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG
Hinweise für Borken
Beschreibung
Hinweise für Borken
Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen der Immissionsschutzbehörde einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: bauen@kreis-borken.de
Anlagenbezogener Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: immissionsschutz@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Borken
Formulare
Hinweise für Borken
Voraussetzungen
Hinweise für Borken
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Borken
§ 15 Abs. 1 und 2 BImSchG
Verfahrensablauf
Hinweise für Borken
Anzeige der beabsichtigten Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs, einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Zusätzlich wird Ihnen seitens der Behörde mitgeteilt, ob und welche zusätzlichen Unterlagen zur weiteren Prüfung notwendig sind.
Spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige prüft die Immissionsschutzbehörde, ob ein Genehmigungsverfahren für die angezeigte Änderung durchzuführen ist. Sobald Ihnen mitgeteilt wird, dass die angezeigte Änderung genehmigungsfrei ist, dürfen Sie die Änderung Ihres Vorhabens vornehmen.
Fristen
Hinweise für Borken
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Borken
Kosten
Hinweise für Borken
Die Gebühr bemisst sich gem. Tarifstelle 4.6.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nach der Hälfte der Gebühr, welche nach Tarifstelle 4.6.1.1 zu entrichten wäre.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Borken
Weitere Informationen
Hinweise für Borken
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen