Inkassodienstleister, Rentenberater, Rechtsdienstleister im ausländischen Recht; ausländische Berufsqualifikation anerkennen
Beschreibung
Wenn Sie als natürliche Person oder wenn juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in den nachfolgenden Bereichen erbringen wollen, müssen Sie/sie sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen:
- Inkassodienstleistungen
- Rentenberatung auf dem Gebiet
- der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
- des sozialen Entschädigungsrechts,
- des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie
- der betrieblichen und berufsständischen Versorgung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht:
In diesem Fall müssen Sie Folgendes beachten:
Ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, dürfen Sie auch auf dem Gebiet des EU-Rechts und des Rechts des EWR beraten.
Wenn Sie sich mit einem ausländischen juristischen Abschluss gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG bei der zuständigen Behörde registrieren lassen, dürfen Sie außergerichtlich Rechtsdienstleistungen im jeweiligen ausländischen Recht erbringen.
Ansprechpartner
Für Bad Honnef wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde
- eine zusammenfassende Darstellung Ihrer Ausbildung und der bisherigen Ausübung Ihres Berufes
- ein Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG
Wenn die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die theoretische und praktische Sachkunde vorliegen, wird Sie die Registrierungsbehörde um Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bitten.
Formulare
- Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
https://www.rechtsdienstleistungsregister.de/?button=Antragsformulare&sess_clean=1
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Registrierung gem. § 10 Abs.1 Nr. 3 RDG
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der besonderen theoretischen und praktischen Sachkunde im jeweiligen ausländischen Recht, § 12 Abs.1 Nr. 2 RDG.
- erforderliche Sachkunde:
- Sie sind oder waren im jeweiligen Staat rechtmäßig als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder in einem vergleichbaren rechtsberatenden Beruf niedergelassen.
- Dies müssen Sie durch ein entsprechendes Behördenzeugnis des Herkunftsstaates nachweisen, § 2 Abs.3 Satz 1, § 3 Abs.2 RDV.
- Darüber hinaus können Sie die theoretische Sachkunde auch durch ein Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über einen Studiengang mit drei Jahren Dauer und überwiegend rechtlichen Inhalten nachweisen, § 2 Abs. 3 Satz 2 RDV.
- Die praktische Sachkunde können Sie auch durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung nachweisen, § 3 Abs. 1, Satz 2 RDV.
Sollten Sie eine europäische Berufsqualifikation (nach Maßgabe von § 12 Abs.3 Satz 4 RDG) in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, können Sie Ihre theoretische Sachkunde (unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation) auch durch einen Anpassungslehrgang nachweisen.
In den Fällen der europäischen Berufsqualifikation (s.o., § 12 Abs.3 Satz 4 RDG) müssen Sie durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 4 RDG vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Laden Sie zunächst das Formular herunter und füllen Sie es aus. Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Reichen Sie den Antrag mit den Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden, § 6 Abs.4 RDV.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021