Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Heilpädagogin oder Heilpädagoge bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

    Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

    Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Heilpädagogin oder Heilpädagoge arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf Heilpädagogin oder Heilpädagoge ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Heilpädagogin oder Heilpädagoge haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung. Neben der Gleichwertigkeit prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Heilpädagogin“ oder „Heilpädagoge“ führen.
    Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Herford (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular                 
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis über eine eventuelle Namensänderung (zum Beispiel Eheurkunde, wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
    • Ausbildungsnachweise sowie Fächer- und Notenübersicht
    • Nachweise über Berufserfahrung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge
    • Nachweise sonstiger Qualifikationen
    • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
    • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie die entsprechenden Dokumente nachreichen.                       
    • Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen teilt Ihnen die zuständige Stelle das Ergebnis mit. Mögliche Ergebnisse sind:
      • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig und Sie erfüllen alle Voraussetzungen. Sie bekommen die Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge.
      • Ihre ausländische Qualifikation ist nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Qualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.  

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt Bundesinstitut für Berufsbildung am 30.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de