Hilfe zum Lebensunterhalt

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Hinweise für Witten

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Unterhaltspflichtig sind die Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder) sowie getrennt lebende und vielfach auch geschiedene Ehegatten/ Lebenspartner untereinander. Entferntere Verwandte (Enkel, Großeltern) werden nicht zum Unterhalt herangezogen. Zur Zahlung von Unterhalt werden die Verwandten ersten Grades herangezogen, wenn beim Hilfeempfänger/bei der Hilfeempfängerin ein Unterhaltsbedarf besteht und die Unterhaltspflichtigen finanziell leistungsfähig sind. Die Feststellung der Unterhaltspflicht richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Jedoch bleiben im Rahmen des Leistungsbezugs der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern grundsätzlich unberücksichtigt, sofern deren steuerrechtliche Einkünfte unter dem Betrag von 100.000 EUR jährlich liegen. Das Einkommen mehrerer Kinder wird nicht zusammengerechnet. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner/innen.

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    Ansprechpartner

    50 Sachgebiet Sozialhilfe nach dem SGB XII

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    50 Unterhaltsforderungen / Kostenersatz / SGB XII sonstiges

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Witten

    werden im Einzelfall angefordert

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz, BGB

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de