Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hinweise für Witten
Beschreibung
Hinweise für Witten
Unterhaltspflichtig sind die Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder) sowie getrennt lebende und vielfach auch geschiedene Ehegatten/ Lebenspartner untereinander. Entferntere Verwandte (Enkel, Großeltern) werden nicht zum Unterhalt herangezogen. Zur Zahlung von Unterhalt werden die Verwandten ersten Grades herangezogen, wenn beim Hilfeempfänger/bei der Hilfeempfängerin ein Unterhaltsbedarf besteht und die Unterhaltspflichtigen finanziell leistungsfähig sind. Die Feststellung der Unterhaltspflicht richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Jedoch bleiben im Rahmen des Leistungsbezugs der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern grundsätzlich unberücksichtigt, sofern deren steuerrechtliche Einkünfte unter dem Betrag von 100.000 EUR jährlich liegen. Das Einkommen mehrerer Kinder wird nicht zusammengerechnet. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner/innen.
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Ansprechpartner
50 Sachgebiet Sozialhilfe nach dem SGB XII
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50 Unterhaltsforderungen / Kostenersatz / SGB XII sonstiges
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50 Unterhaltsforderungen / Kostenersatz / SGB XII sonstiges
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erforderliche Unterlagen
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werden im Einzelfall angefordert
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz, BGB
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen