Hilfe zum Lebensunterhalt
Hinweise für Hürth
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Wer zuständigkeitshalber keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) beim Jobcenter oder nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten kann, kann gegebenenfalls finanzielle Unterstützung nach dieser sogenannten Auffangnorm in Anspruch nehmen. Oftmals sind dies Personen, die eine volle Erwerbsminderung auf Zeit nachweisen können.
Wenden Sie sich gerne an die genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, wenn Sie nicht wissen, ob und welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können. Eine tatsächliche Unterstützung ist nur möglich, wenn Einkommen und Vermögen nur in unzureichender Höhe vorhanden ist. Bei der Prüfung ist immer die individuelle Situation zu berücksichtigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hürth
- Personalausweise aller im Haushalt lebenden Personen
- Schwerbehindertenausweis
(wenn auf der Rückseite des Ausweises die Merkzeichen "G" oder "aG" verzeichnet sind) - Mietvertrag und "Vermieterbescheinigung"
(dieser Vordruck wird Ihnen bei Ihrer Vorsprache hier ausgehändigt oder auf Wunsch zugesandt) - Wohngeldbescheid
(falls Sie im Zeitpunkt der Beantragung der Leistung Wohngeld beziehen oder beantragt haben) - Nachweis über jegliche Form des Einkommen
(bspw. Arbeit, Zinsen, Leistungen der Agentur für Arbeit, Steuererstattung, Unterhalt, Rente) - Belege über Haus- und Grundvermögen
- Nachweise über Wertpapiere und sonstiges Vermögen
- Nachweise über Ansprüche und Forderungen
- Fahrzeugschein
- Versicherungspolicen
- Sparbücher
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Bankverbindungen
- sonstige Unterlagen, die zur Beurteilung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Bedeutung sein könnten
Formulare
Hinweise für Hürth
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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- 3. Kapitel des 12. Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB XII)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Es werden keine Gebühren erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
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Die Sachbearbeiter/innen des Sozialamtes überprüfen den Anspruch auf Leistung. Nur gerechtfertigte Ansprüche werden befriedigt. Hierzu ist es notwendig, dass Sie Ihre Notlage offen legen und den Anspruch geltend machen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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