Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen

    Finanzielle Entschädigung bei Kinderquarantäne oder Schul- bzw. Kitaschließung beantragen

    Wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von behördlich angeordneter Quarantäne Ihres Kindes erlitten haben, können Sie eine Entschädigung erhalten. Dies gilt auch bei Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder und ihrer daher notwendig gewordenen Betreuung.

    Beschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.

    Arbeitgeber, Selbstständige und Arbeitnehmer können eine Entschädigung beantragen für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmern wegen einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind behördlich angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung entstanden sind.

    Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Schließung der Betreuungseinrichtung / des Quarantänezeitraums gestellt werden.

    Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen. 

    Die Entschädigungshöhe beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen, jährlich gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016 € begrenzt. 

    Zudem werden auch Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung anteilig erstattet. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Hallenberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Art der Beschäftigung: 

    Bei Selbstständigen:

    • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
    • falls verfügbar: Nachweis über Einkommensausfall im Zeitraum der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung

    Bei Arbeitgebern:

    • Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird

    Bei Arbeitnehmern:

    • Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall und für die Monate, für die die Entschädigung geltend gemacht wird.

    Ggf. weitere Dokumente:

    • Falls Ihre zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz, Bremen oder Thüringen liegt, die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die behördlich angeordnete Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung. Für alle anderen Länder ist dieser Nachweis optional. Eine Vorlage können Sie hier herunterladen: https://www.ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html
    • Falls verfügbar: Nachweis über die behördlich angeordnete Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen, Nachweis über Quarantäne des Kindes, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, bspw. ein Behindertenausweis
    • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater): Vollmacht

    Falls erforderlich werden weitere Nachweise im Rahmen der Bearbeitung durch die zuständigen Stellen angefordert.

    Formulare

    Online-Antragstellung unter https://ifsg-online.de

    Voraussetzungen

    • Es bestand ein in § 56 Abs. 1a IfSG beschriebenes Betreuungserfordernis, da eine Behörde die Absonderung (Quarantäne) des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung angeordnet hat oder eine Betreuungseinrichtung geschlossen wurde.
    • Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
    • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
    • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung). Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende des fraglichen Zeitraums gestellt werden.
    • Es wurde nicht für den gleichen Zeitraum Kinderkrankengeld nach SGB V oder eine sonstige Ausgleichsleistung (z.B. Betreuungsentschädigung NRW) in Anspruch genommen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus: 

    Als Arbeitnehmer erhalten Sie die Entschädigung von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. 

    Als Arbeitgeber können Sie sich die Entschädigung anschließend über den Arbeitgeberantrag erstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Angestellte gemeinsam stellen.

    Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

    Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt. 

    Fristen

    Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Schließung der Betreuungseinrichtung bzw. nach Ende der Quarantäne des Kindes gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de

    Weitere Informationen

    Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei einem sogenannten Betreuungserfordernis (Quarantäne des Kindes oder Schließung der Betreuungseinrichtung) https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.05.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de