Untersuchungsberechtigungsschein

    Untersuchungsberechtigungsschein

    Hinweise für Lichtenau

    Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Ausbildung beginnen, benötigen für die ärztliche Arbeitsschutzuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein.

    Beschreibung

    Hinweise für Lichtenau

    Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Ausbildung beginnen, benötigen für die ärztliche Arbeitsschutzuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein (Erstuntersuchung).

    Der Untersuchungsberechtigungsschein kann selbständig über die Internetseite https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de ausgestellt oder im Bürgerbüro der Wohnortgemeinde beantragt werden. Voraussetzung ist eine Hauptwohnung in Lichtenau.

    Untersuchungsberechtigungsscheine werden grundsätzlich den Jugendlichen selbst oder den Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund, Betreuer) ausgehändigt. Eine Abholung durch Eltern ist ohne Vollmacht möglich.

    Am einfachsten ist die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines jedoch über die o.g. Webseite.

    Die Arztwahl ist frei.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich 4 - Ordnung, Bürgerservice und Sozialhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 39

    33165 Lichtenau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05295/89-0

    Fax: 05295/89-70

    E-Mail: stadt@lichtenau.de

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lichtenau

    Bei persönlicher Antragsstellung:
    - Personalausweis oder Reisepass

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Lichtenau

    Die Ausstellung ist gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lichtenau

    Die Ausstellung eines weiteren Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich; allerdings dürfen Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:

    - der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
    - bei Wechsel des Arbeitgebers,
    - die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt,
    - der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Lichtenau

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de