Insolvenzplan als Sanierungsinstrument
Beschreibung
Der Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verfahrensabwicklung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens. Auf Grundlage eines Plans können die Beteiligten Insolvenzen flexibel und wirtschaftlich effizient abwickeln.
Dazu können sie die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubigerinnen und/oder Gläubiger sowie der Insolvenzgläubigerinnen und/oder -gläubiger, die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung der Schuldnerin oder des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln.
Sowohl der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin als auch die Schuldnerin oder der Schuldner sind berechtigt, einen Insolvenzplan bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann die Vorlage des Insolvenzplans mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbinden.
Die Insolvenzgläubiger/innen haben nicht unmittelbar die Möglichkeit einen Insolvenzplan vorzulegen, die Gläubigerversammlung kann jedoch im Berichtstermin die Insolvenzverwaltung mit der Ausarbeitung eines Plans beauftragen, dessen Ziel von der Gläubigerversammlung vorgegeben werden kann.
Der Insolvenzplan muss einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten.
Im darstellenden Teil des Insolvenzplans ist zu beschreiben, welche Maßnahmen im Laufe des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Ziele des vorgelegten Insolvenzplans erreichen zu können. Ferner soll der darstellende Teil alle für die Entscheidung der Beteiligten über den Plan und die gerichtliche Bestätigung erheblichen Angaben enthalten.
Inhalt des darstellenden Teils sollte daher eine Analyse der Schwachstellen des Unternehmens sowie eine Darstellung der in Aussicht genommenen Vermögensverteilung und Verwertung sowie der Abwicklung des Verfahrens sein. Insbesondere sollte dargelegt werden, ob das Unternehmen durch Liquidation, Sanierung des alten Rechtsträgers, durch übertragende Sanierung oder durch eine andere Lösung verwertet werden soll. Ferner ist anzugeben, wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubigerinnen oder Gläubiger sowie gegebenenfalls die Rechte der Anteilsinhaber/innen auswirken werden.
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist darzustellen, inwiefern die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung des Plans notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind die Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung jeweils in Gruppen zusammenzufassen. Bei der Gruppenbildung sind jeweils die besonderen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht hat den eingereichten Insolvenzplan zu prüfen, anschließend kann im Rahmen einer Gläubigerversammlung über die Annahme des Plans abgestimmt werden und das Insolvenzgericht hat zuletzt die Annahme des Plans zu bestätigen (vgl. hierzu auch Text Insolvenzplan Beschluss bzw. Beschluss über einen Insolvenzplan).
Ansprechpartner
Für Witten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Insolvenzplan
- Notwendige Plananlagen im Sinne der §§ 229 f. InsO, wie beispielsweise für den Fall, wenn die Zahlungen an die Insolvenzgläubigerinnen und Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens stammen sollen:
- Vermögensübersicht (§ 229 InsO),
- Einnahmen-Ausgaben-Prognose für den Planzeitraum,
- ggfs. Erklärung der Schuldnerin des Schuldners oder des persönlich haftenden Gesellschafters bzw. der persönlich haftenden Gesellschafterin, dass diese bereit sind, das Unternehmen auf der Grundlage des Plans fortzuführen (§ 230 Abs. 1 InsO),
- zustimmende Erklärungen der Gläubigerinnen und/oder der Gläubiger, die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person übernehmen wollen (§ 230 Abs. 2 InsO),
- ggfs. Erklärung eines Dritten, welcher für den Fall der Bestätigung des Plans die Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen hat
Voraussetzungen
- (vorliegender) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
- Insolvenzplan, bestehend aus einem darstellenden und einen gestaltenden Teil, sowie die erforderlichen Anlagen zum Insolvenzplan
- Einreichung des Insolvenzplans durch eine berechtigte Person (Insolvenzverwalter/in, Insolvenzschuldner/in)
- Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt des Insolvenzplans, insbesondere zur ordnungsgemäße Gruppenbildung im Insolvenzplan
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Die/Der Insolvenzschuldner/in oder die/der Insolvenzverwalter/in schreibt einen Insolvenzplan inklusive der notwendigen Plananlagen. Der Insolvenzplan kann zur Verfahrensbeschleunigung bereits mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden. Die Gläubigerversammlung kann auch im Berichtstermin die/den Insolvenzverwalter/in beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
- Der erstellte Insolvenzplan ist mit den vollständigen Anlagen beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Das Insolvenzgericht prüft sodann die eingereichten Unterlagen, insbesondere ob die Vorschriften zur Vorlage und zum Inhalt des Plans eingehalten sind.
- Ist das Prüfungsergebnis positiv für den Einreicher, so bestimmt das Insolvenzgericht üblicherweise einen Erörterungs- und Abstimmungstermin, in dem nach der Erörterung die Berechtigten über den Insolvenzplan abstimmen.
- Werden die notwendigen Mehrheiten erreicht, gibt das Insolvenzgericht der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzschuldner sowie dem Gläubigerausschuss, sofern ein solcher bestellt ist, die Gelegenheit zur Stellungnahme. Abschließend bestätigt das Gericht sofern die Voraussetzungen vorliegen den Insolvenzplan (siehe auch Text Insolvenzplan Beschluss bzw. Beschluss über einen Insolvenzplan).
Fristen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021