Änderung von Denkmalen Genehmigung

    Änderung von Denkmalen Genehmigung

    Hinweise für Anröchte

    Beschreibung

    Hinweise für Anröchte

    Hinweise zu(r): · Unterschutzstellung/ Eintragung in die Denkmalliste · Denkmalrechtliche Erlaubnis · Denkmalförderung

    Unterschutzstellung / Eintragung in die Denkmalliste

    Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 waren, bzw. sind auch weiterhin Denkmäler in Denkmallisten einzutragen. Die Denkmallisten werden von den Gemeinden, als untere Denkmalbehörden geführt. Die Eintragung erfolgt(e) im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes. Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen. Dies gilt nicht für bewegliche Denkmäler. Vor der Eintragung werden die Eigentümer angehört. Nach der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Danach sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zugänglich gemacht werden.

    Schutz des Denkmals

    Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z. B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.

    Pflege des Denkmals

    Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z. B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.

    Sinnvolle Nutzung des Denkmals

    Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen. Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung. Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.

    Eigentumswechsel / Anzeigepflicht

    Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen. Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.

    Entdeckung eines Bodendenkmals

    Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Gemeinde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist. Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den anderen.

    Denkmalrechtliche Erlaubnis

    Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt. Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen - wie z. B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenstern, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig. Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

    Erlaubnisanträge:

    • ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren: Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
    • mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
      Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.

     


    Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Gemeinde Anröchte als untere Denkmalbehörde. Die untere Denkmalbehörde darf die Erlaubnisse allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Westfälisches Amt für Denkmalpflege - erteilen. Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.

    Denkmalförderung

    Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand. In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Land in seinem jährlichen Haushaltsplan Mittel für Denkmalschutz und Denkmalpflege bereitstellt. Einen Rechtspflicht dieses zu tun, hat es indessen nicht. Auch lässt sich aus dem Denkmalschutzgesetz kein Rechtsanspruch der Denkmaleigentümer auf Gewährung von Denkmalfördermitteln herleiten.

    Für Maßnahmen, deren Kosten 15.338 € deutlich übersteigen, stellt das Land Nordrhein-Westfalen Denkmalpflegemittel zur Verfügung. Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu einem Drittel der Kosten. Auch hier ist die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt, so dass nicht alle Maßnahmen gefördert werden können. Anträge sind spätestens bis zum 15. September eines jeden Jahres über die Gemeinde Anröchte als untere Denkmalbehörde an die Bezirksregierung Arnsberg zu richten.

    Den Bewilligungsbescheid erhalten die Eigentümer, sofern die Maßnahme in das Förderprogramm aufgenommen worden ist, erst nach Verabschiedung des Landeshaushaltes jeweils erst im Frühjahr des darauf folgenden Jahres. Vor der Bewilligung darf mit der Durchführung der Maßnahmen nicht begonnen werden.

    Der Landschaftsverband Westfalen Lippe fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten kleine kommunale und kirchliche Denkmalpflegemaßnahmen. In Einzelfällen werden aber auch kleinere private Maßnahmen gefördert.

    Die Antragsstellung ist an keinen festen Termin gebunden, sollte jedoch möglichst zu Beginn eines Jahres erfolgen, damit die Bewilligung und Abrechnung noch im gleichen Jahr erfolgen kann. Die Anträge sind über die Gemeinde Anröchte als untere Denkmalbehörde an den Landschaftsverband Westfalen Lippe, Westf. Amt für Denkmalpflege, zu richten.

    Die Gemeinde Anröchte fördert kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten, sofern dafür Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind.

    Steuerbegünstigung

    Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern.

    Hierüber hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nord-rhein-Westfalen unter dem Titel "Steuertipps für Denkmaleigentümer - Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien" eine umfangreiche Broschüre herausgegeben. Diese kann bei den Werkstätten Neuss GmbH Am Krausenbaum 11 41464 Neuss Fax. 02131/ 42860 bestellt werden Soweit verfügbar ist sie auch bei der Gemeinde Anröchte als untere Denkmalbehörde erhältlich.

    nicht angegeben

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Anröchte

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02947/888-0

    E-Mail: denkmal@anroechte.de

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

    Version

    Technisch geändert am 22.04.2024

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    Deutsch

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    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

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    Technisch geändert am 28.09.2022

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    Technisch geändert am 17.06.2024

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    59609 Anröchte

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    Technisch geändert am 28.09.2022

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Anröchte

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Denkmalschutzgesetz des Landes NRW

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de