Beschäftigungsverbot im Mutterschutz
Beschreibung
Wenn Sie schwanger sind, dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Ihrer Einwilligung beschäftigt werden.
Bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung dürfen Sie gar nicht beschäftigt werden.
Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zu Ihrem Schutz und dem Schutz Ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls ärztliches Attest
Rechtsgrundlage(n)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Service-Team Themengruppe E am 13.12.2016