Einhaltung des Mutterschutzes

    Beschäftigungsverbot im Mutterschutz

    Beschreibung

    Wenn Sie schwanger sind, dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Ihrer Einwilligung beschäftigt werden.

    Bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung dürfen Sie gar nicht beschäftigt werden.

     Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zu Ihrem Schutz  und dem Schutz Ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.

    Ansprechpartner

    Für Hürtgenwald wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    gegebenenfalls ärztliches Attest

    Rechtsgrundlage(n)

    Mutterschutzgesetz (MuSchG)

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Service-Team Themengruppe E am 13.12.2016

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de