Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise Eintragung

    Brandschutzkonzept oder Standsicherheitsnachweis für bauliche Anlagen aufstellen

    Brandschutzkonzepte werden von staatlich anerkannten o. von öf-fentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufgestellt. Standsicherheitsnachweise werden von Personen mit einem berufs-qualifizierenden Hochschulabschluss aufgestellt. Weitere Voraussetzungen s. Hinweise.

    Beschreibung

    Für die Anerkennung als staatlich anerkannte/r Sachverständige/r für die Prüfung des Brandschutzes müssen Sie durch eine umfangreiche Prüfung bei der Ingenieurkammer-Bau NRW oder bei der Architektenkammer NRW nachgewiesen haben, dass Sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in u.a. der Brandschutzplanung, im baulichen Brandschutz, in der Baustofftechnologie, im Bereich des abwehrenden Brandschutzes sowie in Berechnungsmethoden verfügen. 

    Als staatlich anerkannte/r Sachverständige/r für die Prüfung des Brandschutzes sind Sie berechtigt ein Brandschutzkonzept im Sinne des § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufzustellen.

    Gemäß § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018 dürfen auch öffentlich bestellte und vereidigte als Sachverständige/r für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 GewO Brandschutzkonzepte aufstellen. Bei dieser Personengruppe wird die weit überwiegende Personenzahl von den Industrie- und Handelskammern bestellt.

    Es gilt gemäß § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018, dass qualifiziert Tragwerksplanender ist, wer als Mitglied einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer in die von der Architektenkammer NRW oder der Ingenieurkammer-Bau NRW geführten Liste der qualifizierten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist. Eingetragen werden Personen, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung nachweisen können. Im Weiteren regelt ein Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen, wie der Nachweis über die dreijährige Berufserfahrung zu führen ist.

    Personen, die bereits in einem anderen Bundesland in eine solche Liste im Fachbereich Standsicherheit/Tragwerksplanung eingetragen und zugleich Mitglied einer Ingenieurkammer oder Architektenkammer sind, benötigen keine zusätzliche Eintragung in NRW.

    Seit dem 01.01.2019 stellen die Ingenieurkammer-Bau NRW und die Architektenkammer NRW für berechtigte Mitglieder der jeweiligen anderen Länderkammern entsprechende Bescheinigungen für NRW aus.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Witten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Staatlich anerkannte/r Sachverständige/r für die Prüfung des Brandschutzes:

    • Antragsformular
    • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung/Nachweis der Berufserfahrung
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der IK-Bau NRW oder der AK NW oder einer Ingenieur- oder Architektenkammer eines anderen Landes, in dem es ein vergleichbares Anerkennungsverfahren nicht gibt
    • eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung
    • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union jeweils im Original
    • eine Erklärung gem. § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 SV-VO, dass bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrgenommen werden noch fremde Interessen dieser Art vertreten werden, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen
    • Nachweis über die Eigenverantwortlichkeit gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 und 4 SV-VO
    • Nachweise einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen durch Vorlage:
    • einer Objektliste, in der die wichtigsten der in den letzten fünf Jahren aufgestellten Brandschutzkonzepte aufgeführt sind
    • von mindestens drei anspruchsvollen Brandschutzkonzepten zu unterschiedlichen Sonderbauten aus der vorgenannten Objektliste einschließlich der erforderlichen Planunterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst angefertigt worden sind
    • oder Nachweise einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen durch Vorlage:
    • einer Objektliste, in der die wichtigsten der in den letzten fünf Jahren geprüften Brandschutzkonzepte aufgeführt sind.

    Von mindestens drei anspruchsvolle Brandschutzkonzepten zu unterschiedlichen Sonderbauten aus der vorgenannten Objektliste einschließlich der Prüfberichte sowie der geprüften Brandschutzkonzepte und Planunterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geprüft worden sind. 

    Öffentlich bestellte/ und vereidigte/r Sachverständige/r für vorbeugenden Brandschutz:

    • sind bei den Industrie- und Handelskammern zu erfragen

    Qualifizierte/r Tragwerksplaner/in:

    • Antrag
    • Nachweis der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer oder Architektenkammer
    • Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen
    • Nachweise über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung
    • Nachweis der mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tagwerksplanung durch eine Aufstellung mit mindestens drei und maximal sechs Objekten, mit der eine praktische Tätigkeit in der Tragwerksplanung innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Antragstellung nachgewiesen wird
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Ja für die Anerkennung als staatlich anerkannte/r Sachverständige/r für die Prüfung des Brandschutzes.
    • Nein für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Tragwerksplanenden

    Voraussetzungen

    Staatlich anerkannte/r Sachverständige/r für die Prüfung des Brandschutzes:

    Sie werden anerkannt, wenn Sie 

    1. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben,

    2. Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen,

    3. Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,

    4. besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen,

    5. Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen,

    6. Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz besitzen,

    7. Mitglied der Architektenkammer NRW oder der Ingenieurkammer-Bau NRW sind,

    8. zuverlässig sind,

    9. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind und

    10. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Öffentlich bestellte/ und vereidigte/r Sachverständige/r für vorbeugenden Brandschutz:

    sind bei den Industrie- und Handelskammern zu erfragen

    Qualifizierte/r Tragwerksplaner/in:

    Sie werden eingetragen, wenn Sie 

    1. Mitglied einer Ingenieurkammer oder Architektenkammer sind,

    2. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweisen,

    3. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung haben und

    4. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die bei Bedarf in geeigneter Weise nachzuweisen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Landesbauordnung 2018
    • Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Verfahrensablauf

    Staatlich anerkannte/r Sachverständige/r für die Prüfung des Brandschutzes:

    • Sie können den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte/r Sachverständige/r für die Prüfung des Brandschutzes schriftlich oder elektronisch stellen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben, prüft die zuständige Kammer das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.
    • Der Prüfungsausschuss beschließt über die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

    Öffentlich bestellte/ und vereidigte/r Sachverständige/r für vorbeugenden Brandschutz:

    sind bei den Industrie- und Handelskammern zu erfragen

    Qualifizierte/r Tragwerksplaner/in:

    • Sie können den Antrag auf Eintragung in die Liste schriftlich oder elektronisch stellen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben, prüft die zuständige Kammer das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.
    • Gegebenenfalls ergeht Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen.
    • Ansonsten Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides über die Eintragung in die Liste.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    bis 3 Monate

    Kosten

    EUR 60 bis zu EUR 5.000

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung aufgestellt.
    • Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen werden von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt, die als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste oder als Mitglied einer Ingenieurkammer in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste eingetragen sind (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner).

    Weitere Informationen

    Bezeichnung: Architektenkammer Nordrhein-Westfalen URL: www.aknw.de Bezeichnung: Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen URL: www.ikbaunrm.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de