Fischereilichen Hegeplan genehmigen
Beschreibung
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Formulare
Voraussetzungen
Ein Pflicht-Hegeplan muss vom Fischereiberechtigten erstellt werden, wenn das Gewässer bzw. Gewässersystem in der Anlage 1 der Hegeplanverordnung aufgeführt ist. Dazu zählen z.B. Teile der Agger, Sülz, Ems, Emmer, Issumer Fleuth und Wenne.
Freiwillige Hegepläne können jederzeit für alle übrigen Gewässer und Gewässersysteme erstellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 30a Landesfischereigesetz NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=3852&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=376642)
Verordnung über die Hegepläne – Hegeplanverordnung (HegeplanVO) (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000461)
Verfahrensablauf
Fristen
Bearbeitungsdauer
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021