Fischereilicher Hegeplan Genehmigung

    Fischereilichen Hegeplan genehmigen

    Der Hegeplan beschreibt das Gewässer und bewertet den Fischbestand. Im Hegeplan werden angemessene Bestimmungen getroffen über z.B. das Ausmaß des Fischfangs, die statistische Erfassung der Fänge und den Besatzumfang. Für bestimmte Gewässer ist die Erstellung eines Hegeplans verpflichtend.

    Beschreibung

    Der Hegeplan beschreibt das Gewässer und bewertet den Fischbestand. Im Hegeplan werden angemessene Bestimmungen getroffen über z.B. das Ausmaß des Fischfangs, die statistische Erfassung der Fänge und den Besatzumfang. Die Aufstellung der Hegepläne ist von den Fischereiberechtigten vorzunehmen. Für Gewässer der Anlage 1 der HegeplanVO ist die Erstellung eines Hegeplans verpflichtend. Zuständig für die Genehmigung der Pflicht-Hegepläne ist die obere Fischereibehörde (Bezirksregierung). Für die Erstellung der Pflicht-Hegepläne können die Kosten aus der Fischereiabgabe in angemessener Höhe erstattet werden. Für alle übrigen Gewässer können freiwillige Hegepläne erstellt werden. Zuständig für die Genehmigung der freiwilligen Hegepläne ist die untere Fischereibehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt).

    Ansprechpartner

    Für Büren wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Siehe Anlage 2 der Hegeplanverordnung (unter anderem Fang- und Entnahmestatistik, Besatzstatistik, Fischbestandsdaten, Fischertragsdaten)

    Formulare

    Anlage 2 der Hegeplanverordnung,  https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000461

    Voraussetzungen

    Ein Pflicht-Hegeplan muss vom Fischereiberechtigten erstellt werden, wenn das Gewässer bzw. Gewässersystem in der Anlage 1 der Hegeplanverordnung aufgeführt ist. Dazu zählen z.B. Teile der Agger, Sülz, Ems, Emmer, Issumer Fleuth und Wenne.

     

    Freiwillige Hegepläne können jederzeit für alle übrigen Gewässer und Gewässersysteme erstellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 30a Landesfischereigesetz NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=3852&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=376642)

     

    Verordnung über die Hegepläne – Hegeplanverordnung (HegeplanVO) (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000461)

    Verfahrensablauf

    Zuständig sind die oberen Fischereibehörden bei den Bezirksregierungen für die Pflicht-Hegepläne. Zuständig sind die unteren Fischereibehörden bei den Kreisen/Kreisfreien Städten für die freiwilligen Hegepläne, dort den genauen Verfahrensablauf erfragen.

    Fristen

    Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von sechs Jahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor Beginn seiner Laufzeit der unteren Fischereibehörde vorzulegen.

    Bearbeitungsdauer

    Zuständig sind die oberen Fischereibehörden bei den Bezirksregierungen für die Pflicht-Hegepläne, Zuständig sind die unteren Fischereibehörden bei den Kreisen/Kreisfreien Städten für die freiwilligen Hegepläne, dort ggf. Bearbeitungsdauer erfragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de