Feinstaubplakette, Umweltplakette
Hinweise für Lippe
Gute Luft in Innenstädten - dafür sollen Umweltzonen sorgen. Wie Sie eine Feinstaubplakette erhalten und was die verschiedenen Farben bedeuten, erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Zur Einfahrt in eine Umweltzone benötigen Sie für das verwendete Fahrzeug eine ausreichende Feinstaubplakette.
In Abhängigkeit vom Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen werden rote, gelbe oder grüne Feinstaubplaketten ausgegeben.
Mittlerweile ist zur Einfahrt in eine Umweltzone in nahezu allen Fällen eine grüne Feinstaubplakette erforderlich.
Umweltzonen werden von den zuständigen Behörden der Länder zur Verbesserung der Luftqualität eingerichtet. In Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die bestimmte Emissionsanforderungen erfüllen.
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge werden dazu in die Schadstoffgruppen 1 bis 4 unterteilt (Anhang 2 der 35. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung [BImSchV]).
Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten:
alle Benzin-Pkw mit einem geregelten Katalysator der ersten Generation und Benzin-Pkw ab der Abgasstufe Euro 1,
Diesel-Pkw ab der Abgasstufe Euro 4,
Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 3, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden.
Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 3 sowie Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 2, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden.
Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 2 sowie Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden.
Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.
Nutzfahrzeuge und Busse
Für Nutzfahrzeuge und Busse der Abgasstufen Euro 1 und besser gilt eine entsprechende Zuordnung:
Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten:
Diesel-Fahrzeuge ab der Abgasstufe Euro 4 und besser
Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden.
Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3 sowie Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 2, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden.
Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 2 sowie Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 1, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden.
Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.
Die Fahrverbote gelten nicht für:
mobile Maschinen und Geräte,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise. Mähdrescher),
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (beispielsweise Mofas, Motorräder, Trikes),
Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben,
Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wie Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge,
Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO,
Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Städte und Gemeinden können weitere Ausnahmeregelungen für die Fahrverbote, beispielsweise für Handwerksbetriebe oder Anwohner, zulassen.
Ohne ausreiche Feinstaubplakette ist die Einfahrt in eine Umweltzone nicht gestattet. Verstöße können mit einem Bußgeld von EUR 100,00 geahndet werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lippe
- Fahrzeugschein oder
- Zulassungsbescheinigung Teil 1
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Lippe
** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es zur online-Terminvereinbarung**
Tipp:
Für diese Dienstleistung können Sie in der Zeit von 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:00 Uhr auch ohne vorherige Terminvereinbarung vorsprechen.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Nachmittagsöffnungszeiten in den Zulassungsstellen des Kreises Lippe.
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Die Umweltplakette für das Fahrzeug wird von den Ausgabestellen gegen Vorlage der Fahrzeugpapiere ausgegeben.
Nach Ermittlung der Schadstoffgruppe durch die zuständige Ausgabestelle wird das Kennzeichen des Fahrzeugs mit einem lichtechten Stift im dafür vorgesehenen Schriftfeld der Plakette eingetragen.
Der Fahrzeughalter muss die Plakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe anbringen. Die Plakette muss deutlich sichtbar und so beschaffen und angebracht sein, dass sie beim Ablösen von der Windschutzscheibe zerstört wird.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Lippe
EUR 5,00
Zahlungsweisen:
girocard
Debitkarte
Kreditkarte
Hinweise (Besonderheiten)
Die Plaketten erhalten Sie
- in den Kfz-Zulassungsbehörden / im Dienstleistungszentrum für Bürger- und Straßenverkehrsangelegenheiten.
- bei allen anerkannten Abgasuntersuchungsbetrieben und Prüforganisationen (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ).
Ohne ausreichende Feinstaubplakette ist die Einfahrt in eine Umweltzone nicht gestattet. Es ist ein Bußgeldregelsatz von 80,00 Euro festgelegt (Stand: 16.10.2020).
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2022
Stichwörter
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