Vorgesehen zum Löschen - elektronischer Identitätsnachweis Speicherung von Fingerabdrücken
Wenn Sie einen neuen Personalausweis beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium („Chip“) Ihres Personalausweises gespeichert.
Beschreibung
Die Fingerabdrücke für Pässe und Personalausweise sind aufgrund EU-weit geltender verbindlicher Vorgaben ausnahmslos elektronisch aufzunehmen, um anschließend medienbruchfrei im Chip des Passes, beziehungsweise des Personalausweises, gespeichert zu werden.
Die bei der Dokumentenbeantragung erfassten Fingerabdrücke werden in der Behörde spätestens nach Aushändigung des Passes oder Personalausweises gelöscht.
Der Ausweishersteller Bundesdruckerei GmbH löscht nach Abschluss der Produktion des Passes oder Personalausweises sowohl die Fingerabdrücke sowie alle weiteren personenbezogenen Daten zum Dokument. Insofern ist nach dem Abhandenkommen eines Dokumentes (Verlust/Diebstahl) bei einer Neubeantragung die erneute Erfassung der Antragsdaten erforderlich.
Die Speicherung der Fingerabdrücke im Chip des Ausweisdokuments dient ausschließlich dem Schutz der Identität des Ausweisinhabers beziehungsweise der Ausweisinhaberin. Die sichere Speicherung der Fingerabdrücke im Ausweisdokument hat in keinem Fall Bezüge zur Fingerabdruck-Datenbank der Polizei beziehungsweise der Strafverfolgung.
Verliert beispielsweise der Ausweisinhaber beziehungsweise die Ausweisinhaberin seinen beziehungsweisen ihren Ausweis und wird dieser (echte) Ausweis von einer ähnlich aussehenden, fremden Person versucht zu missbrauchen, kann aufgrund bestehender Zweifel beim Lichtbildabgleich anschließend der Fingerabdruck für die Identifizierung herangezogen werden. Dies kann es in vielen Fällen ermöglichen, den Missbrauchsfall schnell und vor Ort aufzudecken.
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgerinnen und -bürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweisen. Die Verordnung ist ab dem 02. August 2021 anwendbar.
Die im Reisepass oder Personalausweis gespeicherten Fingerabdrücke sind gegen unberechtigte Lesezugriffe zuverlässig geschützt. Nur Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten können die Fingerabdrücke aus dem Pass oder Personalausweis für Identifizierungszwecke auslesen, wenn Zweifel an der Identität nach Lichtbildabgleich bleiben; andere Staaten weltweit haben keinen Zugriff auf die Fingerabdruckdaten im Reisepass oder Personalausweis.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Hat die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 6. Lebensjahr vollendet, müssen Fingerabdrücke im Chip des Dokuments gespeichert werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Absatz 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 16 Absatz 2 Satz 3 Passgesetz (PassG)
- § 26 Absatz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Rates vom 28. Mai 2009
- Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
Verfahrensablauf
- Für die Speicherung im Chip des Personalausweises werden 2 Fingerabdrücke von Ihnen aufgenommen. Die Abdrücke werden bei der Beantragung in der Behörde mit Hilfe von Fingerabdruckscannern aufgenommen.
- In der Regel werden die Fingerabdrücke der beiden Zeigefingerkuppen jeweils dreimal hintereinander erfasst. Sie legen Ihren Finger auf die Glasscheibe und Ihr Fingerabdruck wird binnen Sekunden elektronisch erfasst – ohne Stempelfarbe oder andere Hilfsmittel. Die Software wählt anschließend den besten Abdruck aus.
- Bei Fehlen eines Zeigefingers oder ungenügender Qualität des Fingerabdrucks wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert.
Hinweise (Besonderheiten)
- Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 05.06.2023