Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Ausländern ausstellen lassen
Beschreibung
Hinweise für Witten
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ein Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung - Personenstandsurkunden (beispielweise Heirats-, Geburtsurkunde)
- eine Meldebestätigung der EWR-Bürgerin/des EWR-Bürgers, zu dem Sie nachziehen wollen
- biometrisches Foto
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich
- Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung beziehungsweise Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung der Partnerin/des Partners
bei selbstständig Erwerbstätigen zusätzlich
Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit beziehungsweise Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit der Partnerin/des Partners
bei nicht Erwerbstätigen zusätzlich
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
bei Studierenden: zusätzlich Immatrikulationsbescheinigung
Voraussetzungen
Wenn Sie als Familienangehöriger selbst EU-Bürger oder Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz sind, dann haben Sie selbst ein Recht auf Freizügigkeit.
- Eine Bescheinigung als Nachweis Ihres Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger ist nicht erforderlich.
Ausgenommen sind Familienangehörige von Schweizern, die auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis CH als Nachweis des Aufenthaltsrechtes erhalten. - Wenn Sie Bürgerin/Bürger eines sogenannter Drittstaates sind, dann steht Ihnen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.
Rechtsgrundlage(n)
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Verfahrensablauf
Nach Prüfung und Bewilligung wird die Aufenthaltskarte als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgegeben.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nach 5 Jahren nicht mehr vorliegen, kann die Karte entzogen werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen