Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Ausländern ausstellen lassen
Beschreibung
Jeder EU-Bürger hat ein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Familienangehörige von EU-Bürgern, unabhängig davon, ob diese selbst Unionsbürger sind.
Freizügigkeit bedeutet das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Es erlaubt auch, sich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich betätigen zu können.
Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen.
Familienangehörige sind:
- die Ehegattin/Ehegatte, der Lebenspartner/die Lebenspartnerin sowie die Verwandten in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind und
- die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder ihrer Ehepartner, die von Unterhalt bekommen
Staatsangehörige der Schweiz erhalten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz vom 21. Juni 1999 eine Aufenthaltserlaubnis mit dem besonderen Eintrag Aufenthaltserlaubnis-CH.
Nach längerem Aufenthalt kann Ihre Familienangehörige/Ihr Familienangehöriger ein Daueraufenthaltsrecht erhalten.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ein Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung - Personenstandsurkunden (beispielweise Heirats-, Geburtsurkunde)
- eine Meldebestätigung der EWR-Bürgerin/des EWR-Bürgers, zu dem Sie nachziehen wollen
- biometrisches Foto
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich
- Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung beziehungsweise Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung der Partnerin/des Partners
bei selbstständig Erwerbstätigen zusätzlich
Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit beziehungsweise Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit der Partnerin/des Partners
bei nicht Erwerbstätigen zusätzlich
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
bei Studierenden: zusätzlich Immatrikulationsbescheinigung
Voraussetzungen
Wenn Sie als Familienangehöriger selbst EU-Bürger oder Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz sind, dann haben Sie selbst ein Recht auf Freizügigkeit.
- Eine Bescheinigung als Nachweis Ihres Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger ist nicht erforderlich.
Ausgenommen sind Familienangehörige von Schweizern, die auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis CH als Nachweis des Aufenthaltsrechtes erhalten. - Wenn Sie Bürgerin/Bürger eines sogenannter Drittstaates sind, dann steht Ihnen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.
Rechtsgrundlage(n)
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Verfahrensablauf
Nach Prüfung und Bewilligung wird die Aufenthaltskarte als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgegeben.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nach 5 Jahren nicht mehr vorliegen, kann die Karte entzogen werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen