Katzenschutz-Verordnung des Kreises Borken
Hinweise für Borken
Die Katzenschutz-Verordnung dient dem Schutz freilebender bzw. freilaufender Katzen auf dem Gebiet des Kreises Borken
Beschreibung
Hinweise für Borken
Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner Sitzung am 04.12.2018 die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen auf dem Gebiet des Kreises Borken nach § 13 b Tierschutzgesetz beschlossen.
Mit dieser Verordnung wird eine Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für alle freilaufenden Katzen im Kreis Borken eingeführt. Katzenhalterinnen und Katzenhalter sind ab dem 01.01.2019 verpflichtet, ihre Katzen zu registrieren und von einer Tierärztin oder einemTierarzt kennzeichnen und kastrieren zu lassen, sofern sie diese frei laufen lassen (sog. Freigängerkatzen). Die Registrierung hat in dem kostenfreien Haustierregister TASSO e.V., Otto-Volger-Str. 15, 65843 Sulzbach/Ts. oder FINDEFIX Deutscher Tierschutzbund, In der Raste 10, 53129 Bonn zu erfolgen.
Die Katzenschutz-Verordnung dient dem Schutz freilebender bzw. freilaufender Katzen auf dem Gebiet des Kreises Borken vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch Erkrankungen und Unterernährung wegen unkontrollierter Vermehrung oder gebietsweiser konzentrierter Überpopulation. Insbesondere wilde Populationen in sog. Hotspots können nun durch z.B. Katzenschutzvereine, die vom Kreis Borken dazu berechtigt wurden, rechtssicher in Obhut genommen, registriert und von einer Tierärztin oder einem Tierarzt gekennzeichnet und kastriert werden. Durch die angestrebte Verminderung freilebender bzw. verwilderter Katzen werden künftig Krankheitsübertragungen und Verletzungen von Hauskatzen durch Revierkämpfe mit verwilderten Populationen reduziert.
Die nunmehr verpflichtende Kennzeichnung, Registrierung und Kastration ist auch im Interesse aller privaten Katzenhalterinnen und Katzenhalter erfolgt, da aufgegriffene Katzen nun unmittelbar diesen wieder zugeordnet werden können.
Die Verordnung trat am 01.01.2019 in Kraft und beinhaltete eine 6-monatige Übergangsregelung um den Halterinnen und Haltern freilaufender Katzen eine angemessene Zeit einzuräumen, diese zu registrieren und kennzeichnen und kastrieren zu lassen. Ein Nachweis über die erfolgte Kennzeichnung, Registrierung und Kastration ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Es ist zwar nicht beabsichtigt, private Katzenhalterinnen und Katzenhalter flächendeckend auf die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass festgestellte Verstöße seit dem 01.07.2019 geahndet werden.
Anträge auf Zulassung als Berechtigte im Sinne des § 2 Nr. 7 der Katzenschutz-Verordnung können Sie an den Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken, Burloer Str. 93, 46325 Borken richten. Ein entsprechendes Antragsformblatt wird in Kürze als Download zur Verfügung stehen.
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§ 13 b Tierschutzgesetz
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Nordrhein-Westfalen
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