Zahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer
Beschreibung
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt.
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Stufe I: 305,00 Euro (ab 01.07.17: 311 Euro)
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Stufe II: 521,00 Euro (ab 01.07.17: 531 Euro)
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Stufe III: 741 ,00 Euro (ab 01.07.17: 755Euro)
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Stufe IV: 951,00 Euro (ab 01.07.17: 969 Euro)
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Stufe V: 1.235,00 Euro (ab 01.07.17: 1.258 Euro)
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Stufe VI: 1.519 ,00 Euro (ab 01.07.17: 1.548 Euro)
Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.
Blinde erhalten mindestens die Stufe III.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Nordkirchen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (ärztliche Bescheinigung)
Formulare
Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Hilflosigkeit
- Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:
- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
- Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen
- Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Pflegezulage bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 09.06.2017