Wildschäden Ersatz

    Wild- und Jagdschaden

    Hinweise für Delbrück

    Ein Anspruch auf Ersatz eines Wild- oder Jagdschadens erlischt nach 1 Woche.

    Beschreibung

    Hinweise für Delbrück

    Wildschäden sind Schäden in der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, die durch Wild im Sinne des Bundesjagdgesetzes verursacht wurden. Das können beispielsweise sein:

    • Verbissschäden,

    • Fegeschäden,

    • Schälschäden,

    • umgebrochene Grünflächen oder

    • Ernteausfälle

    Bitte nutzen Sie für die Meldung eines Wild- oder Jagdschadens das unter "Downloads" verfügbare Formular.

    Nur Wildschäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurden, sind ersatzfähig und ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht liegt normalerweise beim Eigentümer des Jagdrechts, also der Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdbesitzer. Sie kann vertraglich ganz oder teilweise auf den Jagdausübungsberechtigten übertragen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Himmelreichallee 20

    33129 Delbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05250 / 996-0

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Delbrück

    Formulare

    Hinweise für Delbrück

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Delbrück

    Verfahrensablauf

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    Fristen

    Hinweise für Delbrück

    Beim Auftreten von Wildschäden muss innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme eine Wildschadensanzeige bei der Ordnungsbehörde vorgenommen werden, wenn zwischen dem Eigentümer (Geschädigten) und dem Ersatzpflichtigen keine Vereinbarung (gütliche Einigung) über die Wildschadensregulierung getroffen werden konnte.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Delbrück

    Kosten

    Hinweise für Delbrück

    Als Kosten des Vorverfahrens fallen Vergütungen und Reisekosten des Wildschadenschätzers sowie die Auslagen der Gemeinde an. Die Kosten werden durch die Beteiligten geteilt (je zur Hälfte). Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst (§ 40 LJG NRW).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Delbrück

    Weitere Informationen

    Hinweise für Delbrück

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Delbrück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de