Wildschäden
Hinweise für Verl
Beschreibung
Hinweise für Verl
Für Schäden, die durch bestimmte Wildarten oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstanden sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersatzanspruch. Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursachte Schäden an land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden. Bei Jagdschäden handelt es sich um Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.
Durch Wild geschädigte Bodenerzeugnisse werden zu dem zu erwartenden Wert der erntereifen Erzeugnisse ersetzt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann. Nicht ersetzt werden Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen, sofern die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist.
Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, gelten im Allgemeinen wilddichte Zäune, die zur Fernhaltung von
- Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
- Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
- Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
- Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m über der Bodenoberfläche haben sowie mindestens 0,30 m tief in der Erde eingelassen sind.
Ein Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden gilt nur dann, wenn die bzw. der Berechtigte den Schadensfall binnen einer Woche nach Kenntnis gemeldet hat.
Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt eine halbjährliche Meldung, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde.
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Nordrhein-Westfalen
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