Blindenhilfe

    Blindenhilfe

    Hinweise für Geseke

    Beschreibung

    Hinweise für Geseke

    Sie finden nachfolgend Informationen über Leistungen für blinde oder sehbehinderte Menschen sowie über Leistungen für gehörlose Menschen. Zuständige Behörde ist jeweils der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster.

    Leistungen für hochgradig Sehbehinderte:

    Hochgradig Sehbehinderte, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektion ohne optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist, erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine finanzielle Hilfe.

    Dem Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.

    Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.

    Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.

    Blindengeld / Blindenhilfe:

    Blinde erhalten in NRW auf Antrag ein Blindengeld gemäß GHBG.

    Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um einen bestimmten Betrag gekürzt.

    Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z.B. Gesichtsfelderkrankungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "Bl" eingetragen.

    Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistung gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. des Blindengeldes.

    Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen gewissen Aufstockungsbetrag als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Zur Antragsstellung wird ein Sozialhilfegrundantrag verwendet.

    Leistungen für Gehörlose:

    Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine monatliche Hilfe (Höhe: Siehe Tabelle Sozialrechtliche Rechengrößen).

    Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.

    Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.

    Eine spezielle Beratung erhalten Gehörlose auch über das Gehörlosentelefon. Dabei handelt es sich um einen kostenlosen Beratungsservice des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.

    Wie erhalten Betroffene die Leistungen?

    Alle in dieser Übersicht angesprochenen Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, bei der Kreisverwaltung oder bei der Stadt Geseke (Sozialamt) eingereicht werden. Personen ab 60 Jahren, die Blindenhilfe beziehen möchten, sollten sich grundsätzlich an das städtische Sozialamt wenden.

    Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs.

    Um unnötigen Schriftwechsel zu vermeiden, sollte für den Antrag ein spezielles Formular verwendet werden. Dieses ist beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe und bei allen Sozialämtern zu erhalten.

    Für alle Hilfen nach dem GHBG gilt: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung ab dem 1. des Antragsmonats gewährt.

    Den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erreichen Sie wie folgt:

    Briefadresse:
    Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 48133 Münster

    Besuche:
    Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abteilung Sozialhilfe,
    Warendorferstraße 27, 2. OG, 48145 Münster
    Tel. 0251/591-4734, Fax 0251/591-264

    Alle notwendigen Antragsvordrucke erhalten Sie selbstverständlich auch bei der Abteilung Soziale Sicherung (Sozialamt) der Stadt Geseke. Wir helfen Ihnen gern bei der Erstellung und Weiterleitung Ihres Antrages und erteilen Ihnen auf Wunsch weitergehende Auskünfte, sofern Sie Bürger/in der Stadt Geseke sind.

    Sollten Sie betroffen sein, informieren Sie sich bitte auch über die Möglichkeiten der Ermäßigung des Rundfunkbeitrages sowie über sonstige Rechte, die Ihnen eingeräumt werden können, wenn Sie zugleich Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind. Beachten Sie bitte außerdem die Seite "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen".

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Geseke

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de