Leichenpass
Leichenpass
Hinweise für Eschweiler
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Durch § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) ist grundsätzlich geregelt, dass zunächst die Angehörigen eines Verstorbenen zur Bestattung verpflichtet sind. Angehörige im Sinne des § 8 Abs. 1 BestG NRW sind Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
Es kann aber vorkommen, dass das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung einer/s Verstorbenen veranlassen muss, weil es zum Beispiel gar keine Angehörigen mehr gibt oder weil die Angehörigen nicht kurzfristig zu ermitteln sind. Häufig kommt dies vor bei allein stehenden, zumeist vereinsamten Personen. Solche Sterbefälle werden dem Ordnungsamt hauptsächlich gemeldet durch Krankenhäuser, Altenheime, Feuerwehr und Polizei.
Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, das heißt wenn noch Angehörige ermittelt werden, sind sie nachträglich zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet.
Es kann aber vorkommen, dass das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung einer/s Verstorbenen veranlassen muss, weil es zum Beispiel gar keine Angehörigen mehr gibt oder weil die Angehörigen nicht kurzfristig zu ermitteln sind. Häufig kommt dies vor bei allein stehenden, zumeist vereinsamten Personen. Solche Sterbefälle werden dem Ordnungsamt hauptsächlich gemeldet durch Krankenhäuser, Altenheime, Feuerwehr und Polizei.
Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, das heißt wenn noch Angehörige ermittelt werden, sind sie nachträglich zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen