Nachweis von Prüflaboratorien und Messstellen über die Kompetenz zur Durchführung gesetzlich geregelter Prüf- und Überwachungsaufgaben Anerkennung

    Zulassung von Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) für Überwachungsaufgaben im gesetzlich geregelten Umweltbereich durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)

    Eine Notifizierung (Zulassung/Bekanntgabe/Anerkennung) Ihrer Untersuchungsstelle für gesetzlich geregelte Untersuchungen im Umweltbereich können Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW beantragen. Die Notifizierung erfolgt auf Grundlage eines Gesetzes oder einer Verordnung und ist bundesweit gültig.

    Beschreibung

    Notifizierung (Zulassung/Bekanntgabe/Anerkennung) von Untersuchungsstellen (Laboren) für die Durchführung von Untersuchungen und/oder Probenahmen im gesetzlich geregelt Umweltbereich.

    Voraussetzung ist die Kompetenzfeststellung, für die Sie in der Regel eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 durch die deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS nachweisen müssen. Im Ausnahmefall kann für besondere Bereiche (z.B. Probenahme) auch eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17020 ausreichend sein. Die Notifizierung kann sich auf bestimmte Teilbereiche eines Gesetzes oder einer Verordnung beschränken. Grundlage für die einheitliche Notifizierung und Kompetenzfeststellung sind die Fachmodule der Länderarbeitsgemeinschaften.

    Die Notifizierung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde. In NRW ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zuständig für die Erteilung von Notifizierungen im gesetzlich geregelten Umweltbereich. Die Notifizierung ist in der Regel befristet und kann ggf. mit weiteren Auflagen oder Beschränkungen versehen sein.

    Ansprechpartner

    Für Wilnsdorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen werden auf den Internetseiten des LANUV NRW zur Verfügung gestellt:

    https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/notifizierung-von-untersuchungsstellen/

    für Notifizierungen im Bereich Abfall nach Fachmodul Abfall (Bundesverordnungen):

    https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/service/untersuchungsstellen-nach-fachmodul-abfall

    für Notifizierungen nach § 25 LAbfG:

    https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/service/untersuchungsstellen-nach-25-landesabfallgesetz-labfg

    Im Antragsformular ist angegeben, welche weiteren Unterlagen einzureichen sind.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Notifizierung ist immer eine Kompetenzfeststellung. Im Abfall-Bereich ist in den entsprechenden Erlassen geregelt, dass Sie hier eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 durch die deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS vorlegen müssen.

    Informationen zur Akkreditierung finden Sie hier:

    https://www.dakks.de/

    Die Akkreditierung muss mindestens die zu notifizierenden Teilbereiche umfassen.

    Die Notifizierung erfolgt auf Antrag (siehe einzureichende Unterlagen):

    https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/notifizierung-von-untersuchungsstellen/

     

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Grundlegende Informationen zur Notifizierung von Untersuchungsstellen finden sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und VerbraucherschutzNRW (siehe unter Weitere Informationen)

    Dort finden sich auch Informationen zur Antragstellung. Der Antrag und das Verzeichnis der Untersuchungsverfahren für den jeweiligen Rechtsbereich sind auf den hinterlegten Internetseiten verlinkt. Diese Formulare sind elektronisch auszufüllen es handelt sich um gesperrte, schreibgeschützte Dokumente die nur die erforderlichen Angaben zulassen.

    Der Antrag auf Notifizierung beinhaltet eine Verpflichtungs- und Einverständniserklärung. Beide sind ausgefüllt auszudrucken und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Der Antrag und die Erklärung sind per Post oder Telefax an das LANUV zu senden.

    Im Antrag sind die weiteren einzureichenden Anlagen aufgeführt. Diese sind zusammen mit dem ausgefüllten Verzeichnis der Untersuchungsverfahren per Email einzureichen. Entsprechende Ansprechpartner/innen und Emailadressen sind im Internet veröffentlicht.  Der/die Einsender/in erhält eine Eingangsbestätigung. Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft, ggf. fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Es folgt die fachlich-inhaltliche Prüfung. Dabei sich ergebende Rückfragen werden in der Regel bilateral zwischen dem Sachbearbeitenden und dem/der Antragsteller/in geklärt. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Notifizierungsbescheid erstellt. Dieser enthält in der Regel Auflagen, Bedingungen und Befristungen (max. fünf Jahre). Sollten nicht alle beantragten Bereiche notifiziert werden können, wird dies in der Regel im Vorfeld geklärt und der Bescheid über die Bereiche erstellt, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sollte kein Bereich die Voraussetzungen erfüllen, kann ein ablehnender Bescheid erstellt werden. Der/Die Antragsteller/in kann in diesem Fall jedoch auch während der Prüfungsphase gebeten werden, den Antrag zurück zu ziehen oder zurück zu stellen.

    Fristen

    Bereits notifizierte Stellen werden darauf hingewiesen, ihre Folgeanträge möglichst sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach gesetzlicher Grundlage sind unterschiedliche Fristen für die Bearbeitung vorgesehen. Sie betragen zwischen drei und sechs Monaten. Diese Frist beginnt erst nach Vorlage aller einzureichenden Unterlagen. Wenn alle erforderlichen Daten vorliegen, ist eine Bearbeitungsdauer von sechs bis zwölf Wochen möglich, je nach Umfang des beantragten Untersuchungsumfangs.

    Kosten

    Die Notifizierung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW und werden nach Zeitaufwand (Tarifstelle 28.0.1) abgerechnet. Für abfallrechtliche Notifizierungen nach den Bundesverordnungen, die im Fachmodul Abfall enthalten sind, gilt Tarifstelle 28.2.3.9, für Notifizierungen (Zulassungen) nach § 25 LAbfG gilt Tarifstelle 28.2.3.7.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen, unter anderem zu den Fachmodulen, den gesetzlichen Grundlagen, der Durchführung der Notifizierung sowie zu Ansprecstellen finden Sie hier: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/notifizierung-von-untersuchungsstellen/ Links zu den Erlassen, die die Notifizierung für die Bundesverordnungen im Bereich Abfall in NRW regeln finden Sie hier: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/service/untersuchungsstellen-nach-fachmodul-abfall

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 10.05.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de