Zulassung von Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) für Überwachungsaufgaben im gesetzlich geregelten Umweltbereich durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)
Beschreibung
Notifizierung (Zulassung/Bekanntgabe/Anerkennung) von Untersuchungsstellen (Laboren) für die Durchführung von Untersuchungen und/oder Probenahmen im gesetzlich geregelt Umweltbereich.
Voraussetzung ist die Kompetenzfeststellung, für die Sie in der Regel eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 durch die deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS nachweisen müssen. Im Ausnahmefall kann für besondere Bereiche (z.B. Probenahme) auch eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17020 ausreichend sein. Die Notifizierung kann sich auf bestimmte Teilbereiche eines Gesetzes oder einer Verordnung beschränken. Grundlage für die einheitliche Notifizierung und Kompetenzfeststellung sind die Fachmodule der Länderarbeitsgemeinschaften.
Die Notifizierung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde. In NRW ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zuständig für die Erteilung von Notifizierungen im gesetzlich geregelten Umweltbereich. Die Notifizierung ist in der Regel befristet und kann ggf. mit weiteren Auflagen oder Beschränkungen versehen sein.
Ansprechpartner
Für Straelen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen werden auf den Internetseiten des LANUV NRW zur Verfügung gestellt:
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/notifizierung-von-untersuchungsstellen/
für Notifizierungen im Bereich Abfall nach Fachmodul Abfall (Bundesverordnungen):
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/service/untersuchungsstellen-nach-fachmodul-abfall
für Notifizierungen nach § 25 LAbfG:
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/service/untersuchungsstellen-nach-25-landesabfallgesetz-labfg
Im Antragsformular ist angegeben, welche weiteren Unterlagen einzureichen sind.
Formulare
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Notifizierung ist immer eine Kompetenzfeststellung. Im Abfall-Bereich ist in den entsprechenden Erlassen geregelt, dass Sie hier eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 durch die deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS vorlegen müssen.
Informationen zur Akkreditierung finden Sie hier:
https://www.dakks.de/
Die Akkreditierung muss mindestens die zu notifizierenden Teilbereiche umfassen.
Die Notifizierung erfolgt auf Antrag (siehe einzureichende Unterlagen):
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/notifizierung-von-untersuchungsstellen/
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Grundlegende Informationen zur Notifizierung von Untersuchungsstellen finden sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und VerbraucherschutzNRW (siehe unter Weitere Informationen)
Dort finden sich auch Informationen zur Antragstellung. Der Antrag und das Verzeichnis der Untersuchungsverfahren für den jeweiligen Rechtsbereich sind auf den hinterlegten Internetseiten verlinkt. Diese Formulare sind elektronisch auszufüllen es handelt sich um gesperrte, schreibgeschützte Dokumente die nur die erforderlichen Angaben zulassen.
Der Antrag auf Notifizierung beinhaltet eine Verpflichtungs- und Einverständniserklärung. Beide sind ausgefüllt auszudrucken und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Der Antrag und die Erklärung sind per Post oder Telefax an das LANUV zu senden.
Im Antrag sind die weiteren einzureichenden Anlagen aufgeführt. Diese sind zusammen mit dem ausgefüllten Verzeichnis der Untersuchungsverfahren per Email einzureichen. Entsprechende Ansprechpartner/innen und Emailadressen sind im Internet veröffentlicht. Der/die Einsender/in erhält eine Eingangsbestätigung. Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft, ggf. fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Es folgt die fachlich-inhaltliche Prüfung. Dabei sich ergebende Rückfragen werden in der Regel bilateral zwischen dem Sachbearbeitenden und dem/der Antragsteller/in geklärt. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Notifizierungsbescheid erstellt. Dieser enthält in der Regel Auflagen, Bedingungen und Befristungen (max. fünf Jahre). Sollten nicht alle beantragten Bereiche notifiziert werden können, wird dies in der Regel im Vorfeld geklärt und der Bescheid über die Bereiche erstellt, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sollte kein Bereich die Voraussetzungen erfüllen, kann ein ablehnender Bescheid erstellt werden. Der/Die Antragsteller/in kann in diesem Fall jedoch auch während der Prüfungsphase gebeten werden, den Antrag zurück zu ziehen oder zurück zu stellen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.05.2021