Handel mit Anhang A-Arten (streng geschützte Tiere und Erzeugnisse hieraus)
Hinweise für Lippe
Handel mit besonders geschützten Tierarten oder Pflanzen umfasst nicht nur den Verkauf. Auch Tausch und Ausstellung fallen beispielsweise hierunter. Erfahren Sie mehr über rechtliche Rahmenbedingungen.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Tier- oder Pflanzenarten, die nach der EG-Verordnung als besonders gefährdet eingestuft und in Anhang A der Verordnung gelistet sind, dürfen nur mit dazugehöriger EG-Vermarktungsgenehmigung (CITES-Bescheinigung) gekauft oder verkauft werden.
Davon betroffen sind nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere und Pflanzen sowie auch daraus gefertigte Erzeugnisse (wie beispielsweise Felle, Elfenbeinschnitzereien oder Gegenstände aus Krokodil- oder Schlangenleder). Für den legalen Handel mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen oder deren Teile oder Erzeugnissen daraus sind besondere Genehmigungen erforderlich. Die Vermarktungsgenehmigung muss jedem einzelnen Exemplar eindeutig zugeordnet werden können.
Der Besitz von besonders geschützten Arten ist - bis auf wenige Ausnahmen - immer schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Für Nachzuchten aus legalen Beständen können Sie eine Vermarktungsgenehmigung, auch EG-Bescheinigung genannt, erhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lippe
Ausgefüllter Antrag
Einzelfallabhängig mögliche weitere Unterlagen:
Altersnachweise
Zuchtnachweis
Einfuhrgenehmigung
Fotos
Gutachten
ggf. andere
Formulare
Hinweise für Lippe
Voraussetzungen
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Die Exemplare müssen:
in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt worden sein, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten
oderzu Gegenständen verarbeitet worden sein, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden
odergemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt worden sein und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind
oderin Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sein
oderunter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder f) zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder
Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben
oderaus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen worden sein.
Die Ausnahme muss im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten stehen
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und reichen es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Herkunftsnachweisen, Fotodokumentationen, Zuchtbescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen, Gutachten etc.) ein.
Der Antrag und die Unterlagen werden geprüft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Ausnahmebescheinigung erteilt werden.
Fristen
keine Frist
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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wertbezogen, mindestens EUR 10,00
Zahlungsweisen:
- Überweisung
Hinweise (Besonderheiten)
- Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG) geahndet oder sogar strafrechtlich (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 oder § 71a Abs. 2 BNatSchG) verfolgt werden.
- Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters artengeschützter Exemplare gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art zu versichern, dass entsprechende Legalitätsnachweise vorliegen.
- Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
- Kann für ein Tier die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann dies aufgrund der zweifelhaften Herkunft zur Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung (Wegnahme) führen. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.
Weitere Informationen
Bundesamt für Naturschutz
URL: https://www.bfn.de/
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.08.2022
Stichwörter
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