Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Anhang-A-Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Erteilung

    Handel mit Anhang A-Arten (streng geschützte Tiere und Erzeugnisse hieraus)

    Hinweise für Lippe

    Handel mit besonders geschützten Tierarten oder Pflanzen umfasst nicht nur den Verkauf. Auch Tausch und Ausstellung fallen beispielsweise hierunter. Erfahren Sie mehr über rechtliche Rahmenbedingungen.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Tier- oder Pflanzenarten, die nach der EG-Verordnung als besonders gefährdet eingestuft und in Anhang A der Verordnung gelistet sind, dürfen nur mit dazugehöriger EG-Vermarktungsgenehmigung (CITES-Bescheinigung) gekauft oder verkauft werden.

    Davon betroffen sind nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere und Pflanzen sowie auch daraus gefertigte Erzeugnisse (wie beispielsweise Felle, Elfenbeinschnitzereien oder Gegenstände aus Krokodil- oder Schlangenleder). Für den legalen Handel mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen oder deren Teile oder Erzeugnissen daraus sind besondere Genehmigungen erforderlich. Die Vermarktungsgenehmigung muss jedem einzelnen Exemplar eindeutig zugeordnet werden können.

    Der Besitz von besonders geschützten Arten ist - bis auf wenige Ausnahmen - immer schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

    Für Nachzuchten aus legalen Beständen können Sie eine Vermarktungsgenehmigung, auch EG-Bescheinigung genannt, erhalten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Veterinärangelegenheiten, Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    Fax: +49 5231 62-224

    E-Mail: vetlmue@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    Ausgefüllter Antrag

    Einzelfallabhängig mögliche weitere Unterlagen:

    • Altersnachweise

    • Zuchtnachweis

    • Einfuhrgenehmigung

    • Fotos

    • Gutachten

    • ggf. andere

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    Die Exemplare müssen:

    • in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt worden sein, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten
      oder

    • zu Gegenständen verarbeitet worden sein, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden
      oder

    • gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt worden sein und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind
      oder

    • in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sein
      oder

    • unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder f) zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder

    • Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben
      oder

    • aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen worden sein.

    Die Ausnahme muss im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten stehen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippe

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lippe

    • Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und reichen es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Herkunftsnachweisen, Fotodokumentationen, Zuchtbescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen, Gutachten etc.) ein.

    • Der Antrag und die Unterlagen werden geprüft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Ausnahmebescheinigung erteilt werden.

    Fristen

    keine Frist

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    wertbezogen, mindestens EUR 10,00

    Zahlungsweisen:

    • Überweisung

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG) geahndet oder sogar strafrechtlich (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 oder § 71a Abs. 2 BNatSchG) verfolgt werden.
    • Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters artengeschützter Exemplare gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art zu versichern, dass entsprechende Legalitätsnachweise vorliegen.
    • Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
    • Kann für ein Tier die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann dies aufgrund der zweifelhaften Herkunft zur Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung (Wegnahme) führen. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.

    Weitere Informationen

    Bundesamt für Naturschutz

    URL: https://www.bfn.de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de