Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    Zulassung von ausländischen Fahrzeugen (Import)

    Hinweise für Borken

    Sie haben aus einem Staat innerhalb oder außerhalb der EU ein Fahrzeug erworben und möchten es hier zulassen.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Sie haben aus einem Staat innerhalb oder außerhalb der EU ein Fahrzeug erworben und möchten es hier zulassen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    KFZ-Zulassungsstelle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2861/681 1310

    E-Mail: zulassungsstelle@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    • eine elektronische Versicherungsbestätigung

    • die ausländischen Fahrzeugpapiere (im Original)

    • den aktuell gültigen HU-Bericht ggf. den gültigen SP-Bericht

    • ausländische Kennzeichen (falls vorhanden)

    • den Kaufvertrag oder die Rechnung ggf. mit Hinweis auf "Neufahrzeug"

    • eine EG-Übereinstimmungserklärung oder ein TÜV-Gutachten gem. § 13 EG-FGV (Neufahrzeug) oder nach § 21 StVZO (Gebrauchtfahrzeug)

    • ggf. schriftliche Erklärung für Händler

    • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass

    • ein ► SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (ausgefüllt und vom Halter unterschrieben)

    • eine ► Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint

    • Umsatzsteuererklärung (bei Import innerhalb der EU und wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate oder weniger als 6.000 km gefahren wurde)

    • Verzollungsnachweis (bei Import außerhalb der EU)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
    Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Borken

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de