Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Auszahlung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Auszahlung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

    Beschreibung

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 56 Infektionsschutzgesetz, Abs. 4 Satz 2

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de