Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Auszahlung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
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Beschreibung
nicht angegeben
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Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
§ 56 Infektionsschutzgesetz, Abs. 4 Satz 2
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen