Genehmigung eines Fischereipachtvertrages
Beschreibung
Wenn Sie Ihre Fischereirechte einer anderen Person in vollem Umfang übertragen möchten, können Sie ihr diese verpachten. Dazu schließen Sie mit der Pächterin oder dem Pächter einen Fischereipachtvertrag ab. Diesen Pachtvertrag legen Sie der zuständigen Fischereibehörde zur Genehmigung vor. Mit der Genehmigung wird der Vertrag wirksam.
Wenn Sie eine Änderung an einem Fischereipachtvertrag vornehmen, müssen Sie diesen ebenfalls zur Genehmigung bei der zuständigen Fischereibehörde vorlegen.
Im Falle der Kündigung des Vertrages reicht es, wenn Sie dies dort melden.
Legen Sie den Pachtvertrag nicht zur Genehmigung vor, ist der Vertrag unter Umständen nicht wirksam. Das heißt, der Vertrag wird erst vollständig wirksam, wenn Sie ihn bei der zuständigen Fischereibehörde vorlegen und diese den Vertrag genehmigt.
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Fischereipachtvertrag
- Fischereischein der Pächterin oder des Pächters
- Karte des Gewässers
- Ggf. Grundbuchauszug zum Eigentum am Gewässer
- Im Falle des selbständigen Fischereirechts: Grundbuchauszug bzw. Angabe des betreffenden Fischereibuches und der laufenden Nummer
Voraussetzungen
Die Genehmigung für Ihren Fischereipachtvertrag wird Ihnen erteilt, wenn:
- Sie den Vertrag schriftlich verfasst haben,
- die Pachtzeit mindestens 12 Jahre beträgt,
- der/die Pächter/in einen Fischereischein besitzt,
- und wenn die Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2 erfolgen kann
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 (Fn 12) Fischereipachtvertrag SGV.NRW
Verfahrensablauf
Nachdem Sie einen Fischereipachtvertrag abgeschlossen oder geändert haben, senden Sie diesen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die zuständige Fischereibehörde und bitten um Genehmigung des Vertrages.
Sollten Unterlagen im Antrag fehlen, teilt die Behörde Ihnen das mit und Sie können diese nachsenden.
Die Behörde prüft nun, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen und teilt Ihnen dies per Genehmigungsbescheid mit.
Der Vertrag ist im Falle der Genehmigung nun voll wirksam.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.06.2024