Erlaubnis zur Bereitstellung oder Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV
Hinweise für Lippe
Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher / Endverbraucherinnen in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher*innen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit:
einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)
oderGHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort "Gefahr", und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372,
dann benötigen Sie eine Erlaubnis.
Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten in den Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keine Erlaubnis benötigen
Apotheken und
Hersteller*innen, Einführer*innen und Händler*innen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer*innen, berufsmäßige Verwender*innen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
Diese unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).
Auf das Versandverbot gemäß § 10 ChemVerbotsV wird an dieser Stelle hingewiesen.
Der Kreis Lippe ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe zuständig.
Für Unternehmen ist die Bezirksregierung Detmold zuständig,
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen.
Personalausweis der antragstellenden Person
und für alle sachkundigen Personen:
Kopie Sachkundezeugnis
Kopie der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV
Führungszeugnis
(Belegart "OB" - bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder online beantragen zur Vorlage beim Kreis Lippe - FD390)
Formulare
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Voraussetzungen
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Als Unternehmen benötigen Sie mindestens 1 Person im Unternehmen, die
die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Die Erlaubnis können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
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Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen und dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV
Gebühr: EUR 100 bis 1.000
Zahlungsweisen:
Überweisung
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind
- Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
- Apotheker oder Apothekerinnen,
- Pharmazieingenieure oder Pharmazieingenieurinnen,
- Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-technische Assistentinnen,
- Apothekenassistenten oder Apothekenassistentinnen,
- geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferinnen oder
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zur Schädlingsbekämpferin.
Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.02.2024
Stichwörter
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