Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedüftiges Waffengewerbe Erteilung für Leiter Zweigniederlassung

    Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel für den Leiter einer Zweigniederlassung erteilen

    Wenn Sie eine andere Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine andere Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.

    Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Leiter der Zweigniederlassung erteilt und kann befristet werden.

    Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument
    • Nachweis der Fachkunde
    • Nachweis der Sachkunde
    • Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
    • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
    • gegebenenfalls Handelsregisterauszug

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Leiters der Zweigniederlassung
    • Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Leiters der Zweigniederlassung
      • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und die Leitung der Zweigniederlassung nicht vorbestraft sind.
    • persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Leiters der Zweigniederlassung
      • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
    • Fachkunde des Leiters der Zweigniederlassung bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
      • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Leiter der Zweigniederlassung bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
      • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Leiter der Zweigniederlassung die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
    • Nachweis eines Bedürfnisses
      • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
    • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung

    Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • D ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    • Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis werden geprüft
    • D ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber beziehungsweise der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb 1 Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 1 Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

    Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de